Die planmäßige Abschreibung ist ein betriebswirtschaftlicher Begriff, der die Wertminderung von Wirtschaftsgütern durch Abnutzung im Laufe der Zeit beschreibt. Wirtschaftsgüter aller Art wie Maschinen, Autos, Gebäude oder Computer behalten im Laufe der Zeit nicht denselben Wert, den sie bei der Anschaffung dargestellt haben. Durch Abnutzung mindert sich der Wert dieser Wirtschaftsgüter.
Als Beispiel sei hier der selbstständige Taxifahrer genannt, der bei Geschäftseröffnung drei Fahrzeuge aus eigenen Mitteln anschafft. Der Gesamtwert der Fahrzeuge beträgt 100.000,- Euro. Nach 10 Jahren würde der Wert der Fahrzeuge in der Bilanz immer noch mit 100.000,- Euro aufgeführt werden. Inzwischen sind die Fahrzeuge jedoch kaum noch etwas wert und eine Neuanschaffung steht an.
In einer Bilanz stehen sich immer Mittelherkunft und Mittelverwendung gegenüber. Ohne Abschreibungen hätten wir also auf der einen Seite den Wert der Autos mit 100.000,- Euro, auf der anderen Seite das Eigenkapital von 100.000,- Euro. Verlieren nun die Autos an Wert, sinkt in der Realität auch das in der Firma befindliche Eigenkapital. Macht also der Unternehmer nicht jedes Jahr 10.000,- Euro Gewinn, die er als Eigenkapital sammelt, wird er nach 10 Jahren die Autos verschrotten und sein Geschäft aufgeben müssen.
Vielleicht verdeutlicht das folgende Beispiel ein wenig die Problemstellung:
Der Unternehmer hat Geld „übrig“ und kauft für die Firma einen kleinen Goldbarren für 50.000,- Euro. Dieser Kauf wäre erst einmal bilanztechnisch völlig neutral, denn er hat zwar Geld für die Firma ausgegeben aber dafür den Wert in Gold bekommen. Es wirkt sich nicht auf den Gewinn oder die zu entrichtende Steuer aus. Ähnlich ist es erst einmal beim Kauf von Anlagegütern. Der Kauf selbst hat keinerlei Auswirkung auf den Gewinn. Wenn aber der Wert der Güter sinkt und irgendwann Ersatz angeschafft werden muss, steht ein neuer Aufwand dahinter, also eine tatsächliche Reduzierung des Gewinns.
Damit Unternehmen und ihr Wert also so realistisch wie möglich eingeschätzt werden können, gibt es Vorschriften und Richttabellen (AfA-Tabellen = Aufwendungen für Abnutzung) in denen die gewöhnliche Nutzungsdauer vieler Gebrauchs- und Anlagegüter aufgeführt ist.
Um bei unserem Beispiel zu bleiben:
die Abnutzungsdauer lt. Branchentabelle für ein Taxi liegt bei 5 Jahren. Das bedeutet, dass die drei Fahrzeuge in jedem Jahr 1/5 Wert verlieren. Nach einem Jahr besteht also nur noch ein Restwert von 80.000,- Euro, nach 2 Jahren sind es noch 60.000,- Euro, nach 3 Jahren noch 40.000,- Euro, nach 4 Jahren noch 20.000,- Euro und nach 5 Jahren theoretisch nur noch 0,- Euro.
Da jedoch Gegenstände nach ihrer vollständigen Abschreibung nicht zwingend wirklich wertlos sind, werden die Anlagen in der Bilanz weiterhin mit einem Erinnerungswert von 1,- Euro angegeben. Sollte dann beim Verkauf ein größerer Gewinn erzielt werden, hatte man eine sogenannte „stille Reserve“ und kann die erzielte Differenz als außerordentlichen Ertrag in die Bücher nehmen.
Gerechnet wird jeweils jeder volle Monat. Erfolgt also der Kauf im Mai, darf man von dem jährlichen Abschreibungsbetrag 8/12 (Mai-Dezember) einrechnen. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen, die im laufenden Geschäftsjahr einen hohen Gewinn erzielt haben, im Dezember noch schnell hohe Ausgaben tätigen um Steuern zu sparen.
Nur der jeweilige jährliche Abschreibungsbetrag kann also als Kosten steuerlich abgesetzt werden, nicht aber der Kaufpreis. So wird verhindert, dass alle Kosten in nur einem Jahr geltend gemacht werden und die Aufwendungen werden auf die Abschreibungsdauer verteilt.
Besonders beachten muss man die Abschreibungsdauer, wenn das Wirtschaftsgut durch Fremdkapital finanziert wurde. Häufig beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer ziemlich genau der Abschreibungsdauer, da die Werte der Tabellen auf der Basis von Betriebsprüfungen erhoben werden. Wenn also ein Auto, eine Maschine oder ein anderes Anlagegut bereits wertlos ist und ersetzt werden muss, muss häufig eine neue Fremdfinanzierung abgeschlossen werden. Das macht nur dann Sinn, wenn die alte Finanzierung bereits ausgelaufen ist. In der Regel beachten daher auch die Banken die allgemeine Abschreibungsdauer, wenn Anlagegüter finanziert werden sollen.
Unter Umständen kann es passieren, dass ein Gegenstand unvorhergesehen mehr an Wert verliert, als gedacht war. Zum Beispiel wenn das Auto einen Motorschaden oder einen Unfall hat. In diesem Fall ist es erlaubt, den Verlust des Fahrzeugs als außerplanmäßige Abschreibung in der Bilanz zu berücksichtigen und den kompletten bisherigen Bilanzwert abzuschreiben.
Auch Privatpersonen haben die Pflicht, Abschreibungen, die sie dem Finanzamt gegenüber geltend machen möchten, über die Nutzungsdauer zu verteilen. So kann auch hier (beispielsweise bei der Anschaffung und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage) nur der jährliche Abschreibungsbetrag als Kosten angerechnet und gewinnmindernd geltend gemacht werden. Voraussetzung ist für die Abschreibung, dass ein Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften eingesetzt wird. Bei Gemeinschaftseigentum kann die Abschreibung in Höhe des jeweiligen Eigentumsanteils von jedem Miteigentümer erfolgen.
Ausgaben für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), das sind Anschaffungen die im Einzelpreis unter 410,- Euro/netto liegen, dürfen sofort gewinnmindernd als Ausgaben gebucht werden. Hier ist die Angabe „Einzelpreis“ besonders zu beachten. Lautet nun eine Rechnung für 2 Europaletten mit Druckern (für den Gebrauch in den eigenen Büroräumen, nicht für den Verkauf , gedacht) über 10.000,- Euro, der Einzelpreis der Drucker liegt jedoch bei 350,- Euro zzgl. Mehrwertsteuer, dann handelt es sich trotz der hohen Ausgabe um einen Kostenpunkt, der auch sofort als Betriebsausgabe gebucht werden darf und nicht zwingend der Abschreibung unterliegt.
Güter, die in ihrem Wert unter 1.000,- Euro aber über 150,- Euro netto liegen, dürfen jedoch in einem Sammelposten zusammengefasst und über 5 Jahre abgeschrieben werden. Dies bietet den Unternehmen die Möglichkeit einen gewissen Einfluss auf ihre Bilanz zu nehmen. In einigen Fällen sind eher höhere Betriebsausgaben in einem Jahr gewünscht (zum Beispiel beim bereits erwähnten „guten Jahr“) um gerade jetzt den Gewinn zu mindern, in anderen Fällen ist eine positivere Darstellung der Bilanz wichtiger, so dass nur 1/5 der Aufwendungen pro Jahr erfolgen soll. Für jedes neue Anschaffungsjahr ist ein neuer Sonderposten zu bilden.
Das Gegenteil zu der Abschreibung ist die Zuschreibung. Sie bildet jedoch nur eine Ausnahme in der Bilanzierung. So kann es vorkommen, dass eine Maschine außerplanmäßig abgeschrieben wurde, da kein Bedarf mehr an der Nutzung bestand.
Nehmen wir hier als Beispiel eine alte Druckmaschine. Aufgrund technischer Neuerungen möchten alle Kunden nur noch Digitaldrucke. Irgendwann beschließt die Druckerei, die Maschine abzuschaffen, bucht diesen Verlust als außerordentliche Abschreibung und hat die Maschine weiterhin im Keller gelagert. Ein spezieller Kunde wünscht aber nun den Druck mit der alten Maschine und erteilt einen entsprechenden Auftrag. Die Maschine kann nun mit Hilfe einer Zuschreibung erneut in die Bilanz aufgenommen werden.
Die veraltete Form der Abschreibung, nämlich die degressive Abschreibung (im Gegensatz zur linearen Abschreibung) ist bereits seit Jahren abgeschafft. Da im Internet unter Umständen jedoch auch dieser Begriff noch auftauchen kann, gehen wir darauf kurz ein. Degressiv bedeutet, dass nicht in jedem Jahr ein fester Betrag abgeschrieben wird, sondern ein fester Prozentsatz vom Restwert. Dies macht bspw. Sinn, wenn Güter besonders in den ersten Jahren mehr an Wert verlieren als in den Folgenden.
Kommen wir zurück auf unsere Autos: statt 20.000,- Euro pro Jahr werden 25% des Restwertes abgeschrieben. Das bedeutet, die Autos sind nach einem Jahr noch 75.000,- Euro wert (100.000,- abzgl. 25%), nach zwei Jahren noch 56.250,- Euro (75.000,- abzgl. 25%), nach drei Jahren noch 42.187,50 Euro (56.250 Euro abzgl. 25%) usw.
Dies bedeutet aber auch, dass der Wert theoretisch niemals 0,- erreichen kann, da der Abschreibungsbetrag stetig sinkt. Daher gab es während der Abschreibungsdauer einen Wechsel in die lineare Abschreibung.
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