Neben dem Weg zur Bank, kann häufig auch ein Gespräch mit dem Arbeitgeber sinnvoll sein, wenn Sie Geld benötigen. Gute Unternehmen haben ein großes Interesse daran, ihre Mitarbeiter lange zu binden und können ihnen durch die Gewährung eines Darlehens eine gewisse Wertschätzung entgegenbringen. Es gibt jedoch keinerlei Verpflichtung, Ihnen ein Darlehen zu gewähren.
Handelt es sich nur um einen Vorschuss oder eine Abschlagszahlung auf das nächste Gehalt, ist die Auszahlung nicht als Kredit zu werten. Auch wenn Sie regelmäßig Provisionszuschüsse erhalten und diese nun einmal früher als vereinbart bekommen, handelt es sich nur um eine Vorauszahlung. Wenn Sie aber eine größere Summe benötigen, als die nächste Lohnzahlung vorsieht, handelt es sich um ein Arbeitgeberdarlehen, auch Personalkredit genannt.
Im öffentlichen Dienst allerdings, gilt auch ein Gehaltsvorschuss bereits als Arbeitgeberdarlehen.
Wenn Sie mit Ihrem Chef einen marktüblichen Zinssatz vereinbart haben, gelten die gesetzlichen Informations- und Formvorschriften für Verbraucherkreditverträge. Sie werden hier also noch einmal gesondert geschützt.
Sollten Sie jedoch ein vergünstigtes Darlehen bekommen, müssen dennoch die wichtigsten Konditionen schriftlich festgehalten werden. Wenigstens die Kreditart, Höhe, Laufzeit und Rückzahlungsmodalitäten sollten fixiert werden.
Falls Sie einen marktüblichen Zinssatz vereinbart haben, gibt es in steuerlicher Hinsicht nichts zu beachten. Falls Sie jedoch vom Chef ein besonders günstiges Darlehen erhalten, muss dieser Vorteil zum steuerpflichtigen Gehalt hinzuaddiert werden.
Was genau heißt denn jetzt marktüblich? Hier gibt es mehrere Möglichkeiten: Sie können den aktuell gültigen Zinssatz auf der Seite der Bundesbank abfragen (Zinssätze für das Neugeschäft der deutschen Banken – Kredite an private Haushalte). Von diesem Wert dürfen Sie einen Abschlag von 4 % vornehmen.
Nehmen wir einmal an, der offizielle Wert beträgt 6%. Dann dürfen Sie davon 4% (6/100*4=0,24%) abziehen. Das Darlehen gilt also bis zu einem Zinssatz von 5,76% als zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen.
Haben Sie einen Zinssatz darunter vereinbart, muss die Differenz, also der Vorteil den Ihr Arbeitgeber bietet, versteuert werden. Es gab in den letzten Jahren mehrfach Freigrenzen, die jedoch wieder abgeschafft wurden. Sie sollten sich daher bei Ihrem Steuerberater über die jeweils gültige Regelung informieren. Auch ohne Freigrenzen werden Sie jedoch von dem günstigeren Zinssatz profitieren.
Die Rückzahlungsmodalitäten dürfen Sie frei verhandeln. Beispielsweise könnte jeweils ein Überschuss über einer entsprechenden Grenze von Ihrem Gehalt einbehalten werden, oder Sie vereinbaren feste Raten. Dies hätte auch den Vorteil, dass sich eine feste Laufzeit ergibt.
Es kann aus vielen Gründen sinnvoll sein, das Darlehen nicht bei einer Bank zu beantragen. Zum einen wird Ihr Arbeitgeber Ihre Bonität nicht so intensiv prüfen, wie eine Bank. Gerade bei höherem Verschuldungsgrad oder weiteren Ratenverpflichtungen werden Sie bei einer Bank außerdem einen höheren Zinssatz zahlen müssen.
Der Kredit wird außerdem nicht zwingend der Schufa gemeldet, so dass Ihre allgemeine Bonität nicht angegriffen wird.
Wir das Arbeitsverhältnis beendet, bedeutet dies nicht, dass das Geld sofort zurückgezahlt werden muss. Entsprechende Klauseln in Kreditverträgen sind meist unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Doch Sonderregelungen, bspw. bei fristloser, verschuldeter Kündigung, sind möglich.
Wenn Sie Raten vereinbart haben, können Sie diese Raten einfach weiterzahlen. Allerdings gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten für den Kredit beidseitig. So kann auch ihr Arbeitgeber den Vertrag kündigen und dann die Rückzahlung in einer Summe verlangen.
Auch die Immobilienfinanzierung ist über ein Arbeitgeberdarlehen möglich. Da dies natürlich aufgrund der hohen Summen schwierig ist, sorgen einige Unternehmen mit einem Unternehmens-Bausparvertrag vor. Der Unternehmer zahlt einen Betrag in einen Bausparvertrag ein. Dadurch wird dieser nach einiger Zeit Zuteilungsreif. Somit besteht ein Anspruch auf den Bausparkredit. Dieser Anspruch wird nun auf den Arbeitnehmer übertragen. Kreditgeber ist dann nicht mehr der Arbeitgeber, sondern die Bausparkasse.
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