Um die Auflassung beidseitig abzusichern, können die Vertragsparteien bei einem Grundstückskauf eine Auflassungsvormerkung beauftragen. Es handelt sich hierbei um einen Vermerk im Grundbuch, die die zukünftigen Eigentümer zwar nicht als neue Besitzer ausweist, jedoch zumindest die Kaufabsicht bezeugt.
Wenn alle Bedingungen aus dem Kaufvertrag erfüllt sind, wird der Notar die Umschreibung auf den neuen Eigentümer vornehmen. Allerdings benötigt das Grundbuchamt hierfür ca. 6 – 8 Wochen. Hierfür müssen verschiedene Vorgaben erfüllt sein, beispielsweise eine Unbedenklichkeitserklärung vom Finanzamt oder Freiheit von berechtigten Ansprüchen Dritter (laufende Pfändungen)
Die Auflassungsvormerkung dagegen kann sehr schnell eingetragen werden, womit Doppelverkäufe verhindert werden sollen. Außerdem bedeutet die eingetragene Auflassungsvormerkung, dass der Verkäufer nun nicht mehr frei über seinen Besitz verfügen kann, sondern auch die im Vertrag festgehaltenen Vereinbarungen eingehalten werden müssen.
Der Verkäufer darf nach Eintragung der Auflassungsvormerkung keine größeren Veränderungen mehr am Kaufobjekt vornehmen. Außerdem kann er das Objekt jetzt nicht mehr beleihen, da neue Pfandrechte für ihn nicht mehr eingetragen werden können. Jedoch wirkt die Eintragung auch Dritten gegenüber. Sollte zum Beispiel die Bank jetzt von einem bisher bestehenden Pfandrecht Gebrauch machen wollen, ist dies nun nicht mehr möglich.
Dafür haben die Käufer ein so genanntes Anwartschaftsrecht erworben. Dieses könnte theoretisch wiederum von einem Gläubiger der Käufer gepfändet werden.
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