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Basiszins

Der Basiszins kommt oft in Gerichtsurteilen und Zahlungsklagen vor. Insbesondere, wenn es um zu entrichtende Verzugszinsen geht. Er wurde im September 2001 auf 3,62% festgelegt und im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschrieben. Jeweils nach 6 Monaten, zum 01. Januar und zum 01. Juli gibt die Deutsche Bundesbank die Veränderung im Bundesanzeiger bekannt. Durch diese Bekanntgabe ist der Basiszins der einzige amtlich gültige Marktzins.

Die Entwicklung des Basiszinses können Sie auf der Homepage der Deutschen Bundesbank der Tabelle entnehmen. Gerade für gerichtliche Forderungen ist es wichtig, die jeweils gültigen Sätze zu kennen.

Die Anwendung des Basiszinses zur Berechnung von Verzugszinsen ist in unterschiedlichen Gesetzbüchern geregelt. Hier ist die jeweilige Abweichung für den entsprechenden Fall in Prozentpunkten zum Basiszins genannt. Diese Werte geben somit an, in welcher Höhe Verzugszinsen für unterschiedliche Fälle berechnet werden dürfen.

Denn Verzugszinsen werden in unterschiedlichen Situationen auch unterschiedlich verrechnet. Dabei ist es wichtig, in welcher Beziehung die jeweiligen Vertragspartner zueinander stehen und um welche Art von Geschäft es sich handelt.

Entscheidend hierbei ist zum Beispiel, ob es sich um ein Geschäft zwischen zwei Geschäftsleuten handelt oder aber um ein Geschäft zwischen einem Unternehmen und einer privaten Person oder auch einer anderen Konstellation. Auch bei der Berechnung von Verzugszinsen bei Krediten gibt es eine entsprechende Regelung, die die Höhe der Verzugszinsen für diesen Fall vorgibt. Die gesetzliche Vorgabe des Basiszinses und die Regelung der daran gekoppelten Verzugszinshöhen sollen verhindern, dass keine überhöhten Verzugszinsen verrechnet werden können.

Im Juli 2017 gab die Bundesbank den Basiszins mit -0,88% bekannt.

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