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Briefgrundschuld

Die Briefgrundschuld ist eigentlich die gesetzliche Art einer Grundschuld. Bei der Bestellung einer Grundschuld wird neben der Eintragung ins Grundbuch auch ein Grundschuldbrief erstellt. Dies ist eine Urkunde, die die Grundschuld zusätzlich verbrieft. Kommt es zur Abtretung der Grundschuld an einen neuen Gläubiger, so muss das Grundbuch nicht geändert werden. Die Weitergabe des Grundschuldbriefes reicht dafür aus. Wenn es nun zur Pfändung käme, muss der Gläubiger seinen Anspruch durch Vorlage des Briefes belegen.

Vorteile für den Besitzer

Trotz der höheren Kosten von 25% bei der Erteilung einer Briefgrundschuld, kann es für den Besitzer ein großer Vorteil sein, einen Brief zu haben.

Denn sobald er seine Schuld gegenüber dem Gläubiger beglichen hat, bekommt er die Urkunde zurück. Die eingetragene Grundschuld wird somit zu einer Eigentümergrundschuld. Der Eigentümer hat also im ersten Rang einen Anspruch an sich selbst. Diesen kann er zur Besicherung von weiteren Krediten einfach per Brief weitergeben.

Kosten für die Verwahrung

Wenn eine Bank eine Briefgrundschuld eintragen lässt, muss sie den Grundschuldbrief unter Verwahrung nehmen. Da es sich um eine Urkunde handelt, müssen besondere Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. So müssen solche Urkunden unter Verschluss gehalten und ausreichend versichert werden. Aus diesem Grund verzichten die meisten Kreditinstitute heutzutage auf die Ausstellung eines Grundschuldbriefes und belassen es bei einer Buchgrundschuld.

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