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Bürgschaft

Die Bürgschaft dient einem Gläubiger als zusätzliche Sicherheit bei der Gewährung eines Kredites oder Darlehens an einen Schuldner.

Die Bürgschaft kann bei bonitätsschwachen Kunden als Sicherheit dienen, allerdings kann auch bei guter Bonität eine zusätzliche Bürgschaft zweckdienlich sein, wenn beispielsweise dadurch ein höherer Kreditbetrag gewährt wird.

Ablauf einer Bürgschaft

Es kann vorkommen, dass jemand einen Kredit benötigt, der jedoch entweder keine ausreichende Bonität aufweist, oder aus anderen Gründen (zu jung, befristeter Arbeitsvertrag, Probezeit, usw.) keine Bewilligung für ein Darlehen bekommt.

Um dennoch einen Kredit aufnehmen zu können, kann er eine zweite Person bitten, als Bürge zu dienen. Willigt diese Person ein, kann ein Bürgschaftsvertrag mit der Bank abgeschlossen werden. In diesem verpflichtet sich der Bürge, die Zahlungen für den Kunden zu übernehmen, falls dieser seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt.

Bonitätsprüfung auch für Bürgen

Auch ein potenzieller Bürge wird von einem Kreditgeber auf Herz und Nieren geprüft. Als Bürge darf nur dienen, wer die Last auch tragen kann. Würde die Bank eine Bürgschaft akzeptieren, bei der die Einnahmen für die Tilgung gar nicht ausreichen, so gilt dieser Vertrag als sittenwidrig und somit nichtig. Deshalb findet hier die Prüfung umso umfassender statt.

Verschiedene Bürgschaftsmodelle

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Bürgschaft zu vereinbaren. Grundsätzlich ist jede Bürgschaft eine Zahlungsverpflichtung. Rechte hat ein Bürge durch den Vertrag nicht. Lediglich der Umfang der Haftung ist unterschiedlich.

Bei der Ausfallbürgschaft hat der Bürge, sobald er in die Pflicht genommen wird, das Recht auf Einrede der Vorausklage. Er darf also dem Gläubiger die Zahlung verweigern, bis die Ansprüche gegen den Schuldner auch vor Gericht eingeklagt wurden. Zahlen muss er dann erst, wenn tatsächlich keine Zahlungsfähigkeit festgestellt wird.

Da dies sehr aufwändig ist, vereinbaren die meisten Kreditinstitute eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Das bedeutet, der Bürge erklärt sich damit einverstanden, bei Zahlungsverzug sofort einzuspringen. Es muss also nicht einmal nachgewiesen werden, dass der Hauptschuldner nicht zahlen kann. Es reicht aus, wenn er nicht zahlt.

Noch umfassender ist hingegen die Globalbürgschaft. Diese ist nicht auf eine Forderung beschränkt, sondern kann sogar für zukünftige Schulden gelten. Eine solche Bürgschaft sollte nie abgeschlossen werden, da die finanziellen Folgen nicht absehbar sind und einen finanziellen Ruin für den Bürgen nach sich ziehen kann.

Eine Möglichkeit, die Schuld zu verteilen, wäre eine gemeinsame Bürgschaft. Dies kommt häufig bei Hauskäufen vor. Als Bürgen stehen dann Eltern und Schwiegereltern häufig zur Verfügung. Allerdings ist hier fast ausschließlich die gesamtschuldnerische Haftung vereinbart. Das bedeutet, wie bei zwei Kreditantragstellern, haften alle Bürgen nicht nur für einen Teil sondern jeder für den ganzen Betrag. Der Gläubiger kann sich also aussuchen, von wem er die volle Zahlung verlangt.

Die beste Möglichkeit ist die Höchstbetragsbürgschaft. Und zwar wird (in jeder der vorgenannten Varianten möglich) ein Betrag vereinbart, bis zu dem höchstens gehaftet wird. So ließe sich auch eine gemeinsame Bürgschaft fair teilen.

Eine Alternative wäre auch die Zeitbürgschaft, bei dem nach Ablauf einer vereinbarten Zeit der Bürge automatisch wieder frei von allen Verpflichtungen wird, wenn er nicht in Anspruch genommen wurde.

Die Regeln bestimmt der Kreditgeber

Auch wenn Sie jetzt wissen, welche Bürgschaft für Sie die richtige ist, bedeutet das nicht, dass Sie sie auch verwenden können. Denn wie immer gilt: Niemand ist verpflichtet, einen Kredit zu gewähren. Derjenige, der das Kapital zur Verfügung stellt, darf auch bestimmen, welche Art von Bürgschaft verlangt wird. Andernfalls wird eben die Anfrage abgelehnt.

Eine Bürgschaft ist rechtlich eine Eventualverbindlichkeit

Auch wenn zunächst einmal selbst kein Kredit aufgenommen wird: Ein Bürge könnte theoretisch jederzeit verpflichtet sein, den Kredit zurückzuzahlen. Das bedeutet, er wird auch in der Schufa gemeldet. Nicht selten staunen Bankkunden, dass in der Schufa ein Kredit steht, den sie nie beantragt haben. Es kann also vorkommen, dass Wegen einer übernommenen Bürgschaft der eigene Kredit abgelehnt wird, weil die Bank der Meinung ist, eine weitere Rate sei gefährdet, wenn die Bürgschaft zum Tragen käme.

Kündigung und Ausscheiden

Gibt es eine Kündigungsmöglichkeit für den Kredit, kann die Bürgschaft mit gleicher Kündigungsfrist gekündigt werden. Hier hat dann die Bank die Möglichkeit, entweder voll auf die Zusatzsicherheit zu verzichten, oder aber den Kredit zu kündigen. In dem Falle muss der Schuldner den Betrag in voller Summe zurückzahlen. Kann er das nicht, kommt dennoch erst einmal der Bürge in die Zahlungspflicht.

Eine einmal übernommene Bürgschaft ist also nicht so einfach wieder loszuwerden.

Recht auf Forderung geht auf den Bürgen über

Hat der Bürge Zahlungen geleistet, darf er sie vom Hauptschuldner zurückfordern. Da allerdings zu diesem Zeitpunkt bereits Zahlungsschwierigkeiten bestehen, stehen die Chancen darauf eher schlecht.

Besondere Bürgschaft: Auf erste Anforderung

Auch Banken stehen mit ihrem Namen für eine Bürgschaft oder Garantie ein und sprechen eine Zahlungsgarantie aus. Dies erfolgt regelmäßig gegen Zahlung einer Provision z. B. beim sogenannten „Aval“. Diese Bankbürgschaften werden häufig mit dem Zusatz „auf erste Anforderung“ versehen, was bedeutet, dass die Bank zahlt, sobald sie von einem Gläubiger dazu aufgefordert wird. Es wird nicht geprüft, ob überhaupt eine Zahlungspflicht vom Schuldner besteht und ob er sie selbst tragen könnte.

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