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Bürgschaftsvertrag

Eine Bürgschaft kann grundsätzlich erklärt werden. Die Bürgschaftserklärung muss schriftlich erfolgen. Damit sie jedoch gültig wird, muss diese Erklärung auch vom Gläubiger angenommen werden. Hierfür ist wiederum aber keine Schriftform notwendig, es reicht auch die stillschweigende Annahme.

Schriftform sollte dennoch eingehalten werden

Damit später keine Rechtstreitigkeiten auftreten, sollte jede Bürgschaft schriftlich fixiert werden.

Da es viele unterschiedliche Bürgschaften gibt, sollten alle wichtigen Daten aufgezeichnet werden.

Um was für eine Bürgschaft handelt es sich, wann kann der Bürge in Anspruch genommen werden, welche Forderungen sollen abgesichert werden, gibt es eine Höchstsumme oder Laufzeit, all diese Fragen sollten abschließend geklärt werden, bevor der Vertrag unterzeichnet wird.

Außerdem ist wichtig, die handelnden Personen einwandfrei zu bestimmen. Ort, Datum und Unterschriften dürfen in keinem Vertrag fehlen.

Akzessorische Sicherheiten müssen immer an den Zweck gebunden werden

Eine Bürgschaft ist in ihrem Wesen akzessorisch. Das bedeutet, in der Regel ist ein genauer Zweck vorgegeben, für den die Bürgschaft eingegangen wird. Zum Beispiel für die Hausfinanzierung. Auch dieser Zweck muss angegeben werden um die Forderung mit der Bürgschaft zu Verknüpfen.

Kündigung

Die Kündigung des Bürgschaftsversprechens ist nicht einfach und nur mit Zustimmung des Gläubigers möglich. Alternativ kann der Vertrag nur durch die Rückzahlung der zugrunde liegenden Forderung beendet werden.

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