Der Eigentumsvorbehalt ist eine Bedingung im Kaufvertrag, meist sogar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die der Lieferant sicherstellen kann, dass er im Falle der Nichtzahlung des Kunden, seine Ware wieder zurückverlangen kann, da er immer noch Eigentümer ist.
In Deutschland wird Eigentum einfach durch Einigung und Übergabe übertragen. Die Zahlung spielt hier erst einmal keine Rolle. Dafür ein kleines Beispiel:
Kunde A kauft im Fachgeschäft ein neues Fahrrad für 1.200,- Euro. Er einigt sich mit dem Händler auf die Zahlung in Raten über 6 Monate. Da er die Raten nicht zahlt, möchte der Händler das Fahrrad wieder zurück haben. Dies ist jedoch nicht möglich, denn mit der Übergabe ist das Eigentum bereits an A übergegangen.
Wird nun jedoch ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, könnte der Händler das vor dem Grundstück von A stehende Rad einfach wieder abholen, da es ihm immer noch gehört.
Rein rechtlich wäre es jetzt allerdings so, dass Kunde A auch bei regelmäßiger Ratenzahlung in der Gefahr stünde, dass der Händler sein Eigentum zurückfordert. Der Gesetzgeber hat daher das sogenannte Anwartschaftsrecht angelegt. Dies besagt, dass allein die Übergabe zu bestimmten Bedingungen (wie der Zahlung des Kaufpreises) ihn bereits zu einem Anwärter auf den Eigentumserwerb macht. In dieser Rechtsposition wird er fast schon wie ein Eigentümer behandelt, solange er sich an die Bedingungen hält. Dies soll ihn vor Verlusten und Schäden schützen.
Liefert bspw. ein Großhändler an einen Lieferanten, kann es sein, dass der Lieferant die Waren weiterverkaufen muss, um überhaupt die Rechnung vom Großhändler bezahlen zu können. Ist ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, wäre ein Weiterverkauf eigentlich nicht möglich, da ja noch gar kein eigenes Eigentum besteht. Daher wird hier ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart. Der Lieferant darf nun die Waren weiterverkaufen, tritt jedoch die Forderungen gegenüber seinen Kunden an den Großhändler ab. In der Regel stellt er jedoch trotzdem die Rechnungen und treibt die Forderungen ein.
Würde jedoch der Lieferant nicht einfach die Waren weiterverkaufen, sondern verarbeiten, beispielsweise als Goldschmied in Verbindung mit anderen Rohstoffen das Rohmaterial zu Schmuck fertigen, würde er trotz des Eigentumsvorbehalts zum Eigentümer werden. Eine Rückforderung seitens des Verkäufers wäre somit nicht möglich. Selbstverständlich behält er jedoch in jedem Falle das Recht auf die Bezahlung.
Um diesem entgegenzuwirken, kann ein Verarbeitungseigentumsvorbehalt (oder auch erweiterter Eigentumsvorbehalt genannt), vereinbart werden. So bleibt der ursprüngliche Verkäufer der Eigentümer, auch wenn die Sache vom Käufer weiterverarbeitet wird. Das Eigentum kann so wieder zurückgefordert werden, auch wenn es inzwischen eine andere äußere Form aufweist.
Wenn Sie dieses Thema interessant finden, könnte auch einer der folgenden Einträge für Sie hilfreich sein: