Ein Faustpfand ist heute noch jedem bekannt, der einmal im Schwimmbad oder Freizeitpark etwas ausgeliehen hat, z.B. einen Tauchring oder Tischtennisschläger. In der Regel wird dafür ein Pfand hinterlegt, den man dann zurückbekommt, wenn man den geliehenen Gegenstand zurückgibt. Der Begriff Faustpfand steht dabei für alles, was in eine Faust passt, z.B. ein Schuh, Geld, Schmuck, vieles ist denkbar.
Der Begriff beschreibt heute jedoch ebenfalls Kreditsicherheiten, die nicht in eine Faust passen, ja vielleicht nicht einmal übergeben werden können, aber dennoch als Pfand dienen sollen. Eine wichtige Eigenschaft des Pfandes ist, dass er dem eigentlichen Eigentümer nicht mehr uneingeschränkt zur Verfügung steht. Denn der Besitz wurde an den Gläubiger übergeben. Dies kann z.B. auch durch die Übergabe eines Sparbuches passieren oder die Verpfändung eines Wertpapierdepots. Der eigentliche Eigentümer des Depots kann dann nicht mehr darüber verfügen, es sei denn, der Gläubiger erlaubt es.
Bei Dingen, die nicht als Sache übergeben werden können, wird die Übergabe durch eine Pfandvereinbarung ersetzt. Selbstverständlich ist die Sicherheit für den Kreditgeber bei solchen Pfandgegenständen stark eingeschränkt, denn er muss im Falle der Pfandverwertung zuerst auf dessen Herausgabe klagen. Daher passt eigentlich der Begriff Faustpfand nicht, denn der Kreditgeber hat in diesem Falle gar keinen Pfand in der Hand, sondern nur das Recht darauf.
Beim echten Faustpfand allerdings hat auch der Gläubiger gewisse Pflichten. Hat er den Pfandgegenstand tatsächlich in seinem Besitz ist er verpflichtet, den Zustand zu erhalten. Er muss also für die sachgerechte Lagerung sorgen. Ebenfalls muss der Pfand vor Diebstahl und Beschädigung geschützt werden.
Häufig wird bei größeren Sachen statt eines Pfandrecht eine Sicherungsübereignung vereinbart.
Der Unterschied: Beim Pfand bleibt der Eigentümer immer der Eigentümer, aber der Besitz geht an den Gläubiger. Bei der Sicherungsübereignung, bleibt der Besitzer der Besitzer (behält also den Gegenstand bei sich), gibt aber das Eigentum an den Gläubiger ab.
Kaufe ich also eine teure Uhr und verpfände sie, bin ich Eigentümer einer Uhr, besitze sie allerdings nicht mehr. Kaufe ich jedoch ein Auto und vereinbare mit der Bank eine Sicherungsübereignung, besitze ich zwar ein Auto, bin aber nicht mehr der Eigentümer.
Das Besitzrecht wird im BGB geregelt.
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