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Geldwäschebeauftragter

Wenn durch illegale Geschäfte Geld erwirtschaftet wird, so kann es theoretisch nicht für normale Käufe genutzt werden, ohne dass die Herkunft des Geldes in Frage gestellt wird. Es sei denn, es gerät unauffällig in den normalen, legalen Geldverkehr. Um dies zu vermeiden und aufzudecken, wurde das Geldwäschegesetz (GwG) verabschiedet, nach dem jedes Kreditinstitut, Banken, Versicherungen und sogar Casinos einen Geldwäschebeauftragten stellen müssen.

Ablauf von Geldwäsche

Geldwäsche läuft immer nach dem gleichen Schema ab. Zunächst muss das Geld im legalen Wirtschaftskreislauf platziert werden. Dies ist in kleineren Mengen völlig unproblematisch, so kann Geld aus Schwarzarbeit oder kleinkriminellen Aktivitäten einfach im Geschäft ausgegeben werden. Niemand wird je bemerken, dass es sich um kriminelles Geld handelt.

Größere Summen bringen jedoch immer die Gefahr mit, dass jemand fragt, woher das Geld stammt. Insbesondere bei Verdächtigen Personen ist so das Verbrechen eher nachvollziehbar. Stellen Sie sich vor, Ihr Nachbar hat plötzlich einen Ferrari in der Einfahrt stehen. Sie würden doch sicher auch fragen, wie der vom Buchhaltergehalt bezahlt werden konnte. Und unter Umständen würde die Polizei dies ebenfalls tun.

Als Zweites kommt die Verschleierung. Das Geld wird so lange für Transaktionen genutzt, bis nicht mehr nachvollzogen werden kann, wo es herkommt. Dies kann durch (Schein-) Käufe und –verkäufe geschehen, durch Wetten, Zahlungen für nicht erfolgte Dienstleistungen etc. Hier sind der Phantasie keine Grenzen gesetzt.

Der letzte Abschnitt ist die Integration des Geldes. Hier wird dann die Summe in den Finanzkreislauf integriert indem Unternehmensanteile gekauft werden, Immobilien oder Lebensversicherungen. Jetzt könnte auch der Ferrari eine Ausgabe sein, denn an diesem Punkt wäre Ihr Nachbar wahrscheinlich kein Buchhalter mehr, sondern vielleicht der Inhaber eines gut laufenden Unternehmens.

Verhinderung von Geldwäsche

Das Geldwäschegesetz wurde ins Leben gerufen für das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten. So müssen alle Personen, die in Kontakt mit größeren Geldmengen kommen Maßnahmen ergreifen, die Geldwäsche unmöglich machen. Hierzu gehören neben den oben genannten „typischen“ Institutionen wie Banken, etc. sogar einfache Händler, und zwar unabhängig davon, wie viel Umsatz das Unternehmen erwirtschaftet. Dem GwG unterliegen somit Groß und Klein gleichermaßen.

So muss auch ein Auto- oder Schmuckhändler sich an das GwG halten und z. B. bei Barzahlungen über 15.000,- Euro bestimmte Sorgfaltspflichten einhalten. Zum Beispiel muss der Käufer anhand von Ausweisdokumenten identifiziert werden. In Verdachtsmomenten müssen die Bedenken bei den zuständigen Behörden gemeldet werden, damit weitere Ermittlungen erfolgen können, und zwar sogar unabhängig von der Bargeldgrenze.

Geldwäschebeauftragter ist dem Vorstand unterstellt

Um die Wichtigkeit des Geldwäschebeauftragten eines Unternehmens deutlich zu machen, ist dieser direkt dem Vorstand unterstellt, in kleineren Unternehmen der Geschäftsführung. Ob ein Unternehmen die Voraussetzungen für einen eigenen Geldwäschebeauftragten erfüllt, kann in der Allgemeinverfügung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nachgelesen werden.

Geldwäschebeauftragter kann jeder sein

Grundsätzlich bietet es sich (besonders in kleineren Unternehmen) an, einen Mitarbeiter neben seiner regulären Arbeit als Geldwäschebeauftragten einzusetzen. Die hierfür notwendigen Kenntnisse und Vorschriften können in einem mehrtägigen Seminar erlernt und in einer Abschlussprüfung gezeigt werden. Dennoch kann auch die Benennung eines externen Geldwäschebeauftragten Sinn machen. Anbieten würde sich z.B. ein Anwalt, der diese Funktion übernimmt. Der Nachteil der Kosten kann sich durch den Vorteil aufwiegen lassen, dass ein Anwalt Kenntnisse im bestehenden Recht hat und so auch kleinere Auffälligkeiten schneller gefunden werden könnten.

Die Geldwäschebeauftragten haben die Pflicht, den Stand der Geldwäscheprävention regelmäßig der Geschäftsleitung zu melden.

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