Im deutschen Recht wird klar unterschieden zwischen der Rechts- und der Geschäftsfähigkeit. Rechtsfähig ist jeder Mensch mit Beendigung der Geburt. Das bedeutet, der Mansch kann immer auch Rechte haben, z.B. das Recht zu erben oder Begünstigter einer Lebensversicherung zu sein.
Geschäftsfähigkeit dagegen bezeichnet das Recht, Geschäfte und Verträge rechtswirksam abschließen zu können.
Man geht davon aus, dass ein rechtswirksam abgeschlossenes Geschäft nur dann zustande kommt, wenn beide Parteien auch die Folgen ihrer Entscheidung überblicken können. Kindern unter 7 Jahren spricht man diese Fähigkeit noch nicht zu. Das bedeutet, dass es bis zum 7. Geburtstag nicht geschäftsfähig ist und keinerlei Verträge abschließen darf. Kauft sich das Kind eine Tafel Schokolade ist dieser Kauf nichtig. Es gab also kein abgeschlossenes Rechtsgeschäft und die Eltern können den Kauf rückgängig machen lassen.
Zwischen 7 und 18 Jahren, also mit Beginn der Volljährigkeit sind Kinder und Jugendliche beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass Verträge die ohne Wissen der Eltern abgeschlossen wurden, schwebend unwirksam sind. Wird nach Kenntniserlangung dem Geschäft nicht widersprochen, wird es wirksam. Wenn die Eltern dem Vertrag widersprechen, wird er endgültig unwirksam und muss rückabgewickelt werden. Ausnahmen bilden Verträge die unter den „Taschengeldparagrafen“ fallen. Von ihrem Taschengeld dürfen Jugendliche auch Ausgaben tätigen, für die dieses Taschengeld gedacht war, wie z.B. den Kauf von Süßigkeiten oder Zeitschriften. Solche Verträge sind sofort wirksam.
Wenn die Eltern einem Arbeitsverhältnis (nicht Ausbildungsverhältnis!) zugestimmt haben und sich hieraus ein Rechtsgeschäft entwickelt, z. B. die Eröffnung eines Girokontos für die Überweisung des Gehalts, ist der Vertrag ebenfalls gültig.
Mit Erreichen der Volljährigkeit kann davon ausgegangen werden, dass die vertragschließende Person weiß, welche Pflichten sie mit dem Vertrag eingeht. Der Vertrag ist also von Beginn an voll wirksam.
Für den Abschluss eines Kreditvertrags benötigt ein Minderjähriger immer die Erlaubnis seiner Eltern und des Vormundschaftsgerichts. So sollen Minderjährige vor der Überschuldung geschützt werden.
Die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit ist in den § 104 – 113 im BGB geregelt.
Rechtsgeschäften aus denen ein Minderjähriger ausschließlich Vorteile zieht, können die Eltern nicht widersprechen. Dies könnte zum Beispiel die Schenkung eines Sparbuches sein oder einer Lebensversicherung.
Könnten jedoch auch Nachteile entstehen, zum Beispiel bei der Schenkung eines Motorrads (es könnte z.B. ein Unfall entstehen oder Kosten für die Versicherung), dürfen die Eltern weiterhin widersprechen.
Auch wenn ein Mensch volljährig ist, kann seine Geschäftsfähigkeit eingeschränkt sein. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine dauerhafte Behinderung oder Geisteskrankheit vorliegt. Außerdem kann vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden, wenn zu vermuten ist, dass bestimmte Dinge, wie z.B. Finanzangelegenheiten, nicht mehr in vollem Umfang getätigt werden können, ohne dass dem Betreuten Nachteile entstehen, derjenige also die Konsequenzen aus seinem Tun nicht mehr voll überblicken kann. Solange kein Einwilligungsvorbehalt ausgesprochen wird, ist der Betreuer lediglich ein Begleiter. Gibt es jedoch z.B. in Bankangelegenheiten einen Einwilligungsvorbehalt, muss die Bank vor jedem Tätigwerden die Einwilligung des Betreuers einholen, auch wenn der Kunde z. B. sein eigenes Geld abheben möchte.
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