Die Grunderwerbsteuer gehört zu den Anschaffungskosten. Sie wird erhoben auf den gültigen Vertragsschluss, also nach wirksam werden eines Kaufvertrags, jedoch noch vor der Eintragung des neuen Eigentümers. Denn für den Eigentumsübergang ist die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung notwendig, die erst ausgestellt wird, wenn die Grunderwerbsteuer gezahlt wurde.
Die Höhe der Grunderwerbsteuer legen die Länder selbstständig fest. Bemessungsgrundlage ist jeweils der Kaufpreis. Bei bebauten Grundstücken wird daher auch eine höhere Steuer fällig, als bei unbebauten Grundstücken, da die Preise inklusive Gebäude wesentlich höher liegen dürften. So variieren auch die Preise von 3,5% (in Bayern und Sachsen) bis 6,5% (in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen) – Stand August 2017. Da jedoch die Steuern jederzeit angehoben werden können, sollte immer vor der Finanzplanung auch die Informationseinholung über neue Steuersätze stehen.
Wenn noch nicht zu 100% sicher ist, welchen Bauunternehmer oder Bauträger Sie nehmen, kann es noch möglich sein, zuerst das Grundstück zu kaufen. Hierfür wird dann die Grunderwerbsteuer fällig. Wird danach erst der Vertrag mit dem Bauträger geschlossen, wird auf den Bau keine Grunderwerbsteuer mehr fällig. Wichtig ist jedoch: Kauf des Grundstücks und Bau dürfen nicht sachlich und zeitlich miteinander verflochten sein. Ist für das Finanzamt ersichtlich, dass bereits ein ganz bestimmter Bau auf dem Grundstück geplant ist, muss auch auf den Bau die Steuer abgeführt werden. Gleiches kann gelten, wenn ein Makler sowohl für den Verkäufer des Grundstücks wie für den Verkäufer des Hauses tätig war. Hier vermutet das Finanzamt unter Umständen einen Zusammenhang zwischen den beiden Verträgen.
Sie sollten sich hierzu, ggfs. auch von einem Anwalt, unbedingt beraten lassen. Denn wenn wir 6,5% Grunderwerbsteuer annehmen ist es ein Unterschied, ob auf 50.000,- Euro Grundstückskosten, oder 300.000,- Euro Grundstücks- inkl. Immobilienpreis Steuern abzuführen sind. Nämlich ein Unterschied von genau 16.250,- Euro. Und Dieser sollte dringend bei der Finanzplanung berücksichtigt werden.
Für Käufe von minderwertigen Grundstücken unter einem Preis von 2.500,- Euro fällt keine Steuer an. Verkäufe an Familienangehörige in gerader Linie sind ebenfalls ausgenommen. Ob und in welcher Höhe für Sie Grunderwerbsteuer anfällt können Sie beim für Sie zuständigen Finanzamt erfragen.
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