Für die Eintragung einer Grundschuld muss die Grundschuldbestellung vereinbart werden. Dies bedeutet, der Eigentümer muss genau über die einzutragenden Daten informiert werden, und wenn sich beide Parteien einig sind, werden die Daten in der Grundschuldbestellungsurkunde zusammengefasst und beglaubigt.
Bei einem Verkauf wird im Allgemeinen bereits im Kaufvertrag die Einwilligung des Verkäufers eingeholt, da er als (Noch-) Eigentümer der Eintragung einer Grundschuld zustimmen muss. So können die Käufer nach Abschluss des Kreditvertrages mit den Unterlagen der Bank einfach beim Notar die Grundschuldbestellung beauftragen, ohne noch einmal den Verkäufer behelligen zu müssen.
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