Inkasso kommt vom italienischen incassi und bedeutet einfach „Einzug von fremden Forderungen“.
Banken haben ganz offiziell ein Inkassogeschäft zu dem z. B. Lastschrifteinzüge gehören. Um Lastschriften einreichen (ziehen) zu dürfen, muss also der Einziehende eine Inkassovereinbarung mit seiner Bank schließen. In dieser verpflichtet er sich, nur Lastschriften einzureichen, denen der Zahlungspflichtige zugestimmt (also ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt) hat. Inkasso heißt es deshalb, weil der Einziehende bereits die Gutschriften auf seinem Konto erhält, obwohl zu dem Zeitpunkt noch nicht sicher ist, ob die Konten der Kunden auch gedeckt sind, also ob die Forderung auch wirklich eingelöst wird. Er bekommt also bereits im Vorfeld sein Geld, während die Bank die Forderungen noch beim Kunden einfordert (abbucht oder abbuchen lässt). Ebenfalls zu den Inkassopapieren zählen der Wechsel und der Scheck. Außerdem können Inkassopapiere im In- und Exportgeschäft eine Rolle spielen um die Zahlung Zug-um-Zug zu ermöglichen.
Viel häufiger kennen Verbraucher das Wort Inkasso jedoch aus dem Mahnwesen. Werden Rechnungen nicht beglichen, wird häufig vom Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt. Diese Unternehmen haben sich darauf spezialisiert, Forderungen von säumigen Schuldnern einzufordern.
Ein Inkassounternehmen kann die Forderungen ankaufen, dann würde es jedoch in eigenem Namen handeln, also nicht mehr „Inkasso“. Es handelt sich dann um eigene Forderungen. Eine Inkassogebühr darf in dem Falle nicht berechnet werden.
Normalerweise bleiben jedoch die Forderungen beim ursprünglichen Gläubiger. Dann führt das Inkassounternehmen nur einen Auftrag aus. Die Kosten hierfür werden ebenfalls dem Schuldner berechnet.
Damit ein Inkassounternehmen handeln darf, muss eine berechtigte Hauptforderung bestehen. Haben Sie Zweifel an der Forderung oder an ihrer Höhe, sollten Sie sich umgehend schriftlich beim Unternehmen melden (per Einschreiben, wenn möglich mit Rückschein) und die Forderung bestreiten. Haben Sie bereits im Vorfeld berechtigt die Forderung bestritten, muss der Gläubiger eine gerichtliche Einigung anstreben.
Entgegen der geläufigen Meinung muss vor dem Einschalten eines Inkassounternehmens keine Mahnung erfolgen, wenn aus der Rechnung bereits die Fälligkeit der Zahlung ersichtlich ist. Jedoch muss sich der Schuldner auch wirklich im Zahlungsverzug befinden.
Ist erst einmal ein Inkassounternehmen beauftragt, wenden Sie sich immer zuerst an dieses und setzen den Gläubiger durch Kopien des Schriftverkehrs in Kenntnis. Und der wichtigste Rat: Egal ob eine Forderung berechtigt oder unberechtigt ist: Sprechen Sie umgehend mit dem Gläubiger, wenn Sie eine Zahlung nicht rechtzeitig leisten können oder wollen. Und zwar am besten immer schriftlich. Denn nur so können Sie Extrakosten und Probleme vermeiden.
Wenn Sie dieses Thema interessant finden, könnte auch einer der folgenden Einträge für Sie hilfreich sein: