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Innengesellschaft

Eine Innengesellschaft ist eine Unterart der GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Sie muss also nicht zwingend mit einem wirklichen Gründungswillen und einer diesbezüglichen Äußerung gegründet werden. Eine konkludente Handlung reicht aus.

Die ist z. B. im Fall einer Eheinnengesellschaft der Fall.

Als Beispiel nehmen wir hier eine Ehe, bei der die Gütertrennung vereinbart wird. Falls einer der Ehepartner ein Unternehmen eröffnet, der andere jedoch in gleichem Maße daran teilhat (finanziell oder durch Mitarbeit) kann man die Gründung einer Eheinnengesellschaft vermuten. Kommt es nun zur Trennung, stehen trotz Gütertrennung dem mitarbeitenden Ehegatten ebenfalls finanzielle Entschädigungsansprüche zu.

Legen zum Beispiel zwei oder mehr Menschen zusammen um etwas zu kaufen um damit einen Gewinn zu erzielen, handelt es sich häufig ebenfalls um eine Innengesellschaft. Eine der Personen muss auf eigenen Namen den Gegenstand kaufen und verkaufen. Im Außenverhältnis hat dann auch nur diese Person Gewinn erzielt. Im Innenverhältnis haben jedoch alle Teilhaber der Gesellschaft einen Anspruch auf einen Teil des Gewinns.

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