Ein Insolvenzverfahren wird eröffnet um bei Eintreten der Zahlungsunfähigkeit die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. Sobald das Verfahren eröffnet wurde, dürfen keine Einzelvollstreckungsmaßnahmen mehr durchgeführt werden. Dies gilt jedoch nicht für die Phase der Antragstellung.
Außerdem soll dem redlichen Schuldner die Gelegenheit zur Entschuldung gegeben werden. Dieses ist jedoch kein automatisiertes Verfahren sondern bedarf immer der Mitarbeit des Schuldners (Verfahren zur Restschuldbefreiung).
Die Insolvenz stellt die absolute Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners dar. Solange noch damit gerechnet werden kann, dass ausreichend Guthaben für die Begleichung der Forderung vorhanden ist, wird ein Gläubiger eher die Pfändung beantragen. Falls er bereits Pfandgläubiger ist, wie bei einem Grundpfandrecht oder anderen Pfandrechten, kann, sofern noch nicht vorhanden, ein gerichtlicher Vollstreckungstitel erwirkt werden um das Pfandobjekt zu verwerten. Falls eine Lohn- oder Kontopfändung keinen Erfolg bringt, kann auch eine Pfändung von Gegenständen durch den Gerichtsvollzieher eine gute Alternative sein.
Bei juristischen Personen kann auch die Überschuldung ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren sein.
Die Insolvenzeröffnung kann sowohl von einem Gläubiger als auch vom Schuldner beim Insolvenzgericht beantragt werden. Eine besondere Formvorschrift ist dafür nicht einzuhalten.
Nachdem der Antrag geprüft und das Verfahren eröffnet wurde, verliert der Schuldner jegliche Verfügungsgewalt über sein Vermögen. An seiner Stelle übernimmt ein vom Amtsgericht bestellter Insolvenzverwalter diese Aufgabe. Bei einer juristischen Person wird die Eröffnung des Verfahrens ins Handelsregister eingetragen und veröffentlicht. Außerdem werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden.
Der Insolvenzverwalter wird eine Gläubigerversammlung einberufen, bei der zunächst die Gläubiger über den aktuellen Stand informiert werden. Außerdem kann durchaus im ersten Treffen bereits ein Vorgehen beschlossen werden. Die Gläubiger haben einen ähnlichen Stand wie der Eigentümer, weshalb grundsätzlich fast alles beschlossen werden kann. So darf z.B. auch über ein Kauf- oder Übernahmegebot abgestimmt werden. In der Regel gilt es, darüber abzustimmen ob ein Insolvenzplan erstellt werden, oder die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse erfolgen soll.
Ein Beschluss wird nicht nur nach Köpfen gefasst, sondern kommt auch zustande, wenn mehr als 50% der Forderungen repräsentiert werden. Es wird also nach der Höhe der Forderungen entschieden. So kann durchaus ein Einzelgläubiger mit einer sehr hohen Forderung mehr Stimmkraft haben als einige kleinere Gläubiger gemeinsam.
Im Falle einer Insolvenz ist meist sehr schnell ersichtlich, dass die Forderungen nicht mehr (in vollem Umfang) einzubringen sind. Daher wird sehr häufig die Gläubigerversammlung einen Insolvenzplan beschließen. Kleinere Gläubiger geben dann oft nach und stunden die Schuld (verzichten also auf die Zahlung), größere Gläubiger geben sich mit Teilzahlungen zufrieden und verzichten auf den Rest. Damit wird die Erhaltung des Unternehmens angestrebt. Für den Insolvenzplan sind neben einer doppelten Mehrheit (nach Köpfen UND nach Kapital) zusätzlich die Zustimmung des Schuldners und die Bestätigung des Insolvenzgerichtes notwendig.
Wird der Insolvenzplan angenommen, ist dieser für alle Gläubiger bindend, nicht nur für diejenigen, die zugestimmt haben.
Soll das Unternehmensvermögen verwertet und aufgeteilt werden, wird der Insolvenzverwalter dies veranlassen. Ist schließlich alles durchgeführt worden, was beschlossen wurde, wird das Insolvenzverfahren in der Regel beendet. Bei natürlichen Personen schließt sich normalerweise das Restschuldbefreiungsverfahren an, sofern es beantragt wurde.
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