Das Katasteramt führt Vermessungen zur Lage von Grundstücken und Gebäuden aus. Es wird immer dann beauftragt, wenn es Unklarheiten über die Grundstücksgröße gibt, oder wenn neue Grundstücke (z. B. Bauplätze) vermessen werden müssen. Unbebaute Grundstücke werden auch Liegenschaft genannt, daher nennt man das amtliche Vermessungsregister auch Liegenschaftskataster.
Doch nicht nur die genaue Größe wird ausgemessen, sondern es werden ebenso die exakten Lagedaten ermittelt und im Kataster verzeichnet. Die genauen Angaben, die man dem Liegenschaftskataster entnehmen kann sind:
Bestimmungselemente und Koordinaten der Grenz- und Vermessungspunkte (Vermessungszahlen)
Bezeichnung bzw. Nummerierung der Flurstücke als kleinste umschlossene Einheit des Grund und Bodens (Flurstücksbezeichnung)
grafische Darstellung (Präsentation) aller Flurstücke
Eigentumsangaben zu den Flurstücken
Ordnungsmerkmale des Grundbuchs
Angaben zur tatsächlichen Nutzung
grundstücksbezogene Beschränkungen und Belastungen
Nachweis über die Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung nach § 11 BodSchätzG und amtliches Verzeichnis für die Benennung (Nummerierung) der Grundstücke nach der Grundbuchordnung (§2 GBO).
Die Daten des Katasteramts unterliegen dem Datenschutz. Der Eigentümer kann sich jedoch jederzeit einen Auszug erstellen lassen. Dies ist bei Streitigkeiten und selbstverständlich beim Verkauf wichtig. Bei Unklarheiten kann jederzeit auch gegen Übernahme der Kosten eine neue Vermessung beauftragt werden.
Die Abmarkung, Zerlegung und Verschmelzung von Flurstücken werden ebenfalls durch die Katastervermessung festgestellt.
In vielen Bundesländern werden die Aufgaben der Grundstücks- und Liegenschaftsvermessung an Vermessungsingenieure übertragen, die öffentlich bestellt wurden. Diese sind dann für die technische Vermessung und die entsprechende Dokumentation der Messergebnisse zuständig.
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