Wenn ein Kunde einen Kredit beantragt, kommt es vor, dass sein Vermögen höher ist, als der Kreditbetrag. Zum Beispiel wenn ein Haus gekauft wird, das mehr wert ist oder eine Lebensversicherung angespart wurde, die zwar einen Wert hat, deren vorzeitige Auflösung aber mit Nachteilen verbunden wäre. Stellt man also nur Vermögen gegen die Verbindlichkeiten, geht es dem Kunden finanziell prima, dennoch benötigt er einen Kredit.
Eine Möglichkeit ist, dass die Bank nur aufgrund des Einkommens des Kreditnehmers ein Darlehen vergibt. Allerdings muss hier bedacht werden: Ausschließlich das pfändbare Einkommen könnte für die Rückzahlung des Kredites herangezogen werden. Und dies ist häufig nicht viel.
Mit einer Zahlung von bspw. 200,- Euro pro Monat würde die Rückzahlung einer Immobilienfinanzierung von 100.000,- Euro bei einem Zinssatz von 2% locker 89 Jahre betragen. Wenn der Zinssatz nach der Zinsbindung (10 Jahre) nur auf 2,5% steigt, wäre die Laufzeit sogar länger als 215 Jahre. Bei einem höheren Zins werden die Schulden gar Monat für Monat mehr, da die 200,- Euro nicht einmal für die Zinsen ausreichen.
Aber es muss nicht gleich der riesige Hauskredit sein. Auch die Rückzahlung einer Autofinanzierung von 22.000,- Euro zu einem Zinssatz von 5% würde bei der Rate von 200,- Euro über 12 Jahre dauern. Und welches Auto schafft schon 12 Jahre ohne zumindest einige kleinere teure Reparaturen?
Die häufigsten Kreditsicherheiten, die von Banken akzeptiert werden sind die Übertragungen von Rechten, meist Eigentumsrechte. So werden die vorhandenen Vermögenswerte direkt mit dem Kredit verknüpft. Hierbei wird unterschieden zwischen der akzessorischen Sicherheit und der fiduziarischen, also der treuhänderischen Sicherheit.
Die wichtigsten Merkmale der akzessorischen Sicherheiten sind die gleichzeitige Entstehung, die gleichzeitige Erlöschung und die sich selbst anpassende Höhe der Sicherheit.
Typische Beispiele für eine akzessorische Sicherheit sind die Hypothek, die Bürgschaft und das Pfandrecht.
Um die Handhabung der akzessorischen Eigenschaft besser deutlich zu machen, nehmen wir hier das Beispiel einer Hypothek:
Eine Bank schließt einen Kreditvertrag mit einem Kunden über 100.000,- Euro und vereinbart die Eintragung einer Hypothek über diesen Betrag im Grundbuch. Solange das Darlehen nicht an den Kunden ausgezahlt wurde, hat die Bank keinerlei Rechte aus der Hypothek. Ab der Auszahlung (auch von Teilbeträgen) hat sie auch die Zugriffsrechte, jedoch immer nur in Höhe der Forderungen.
Im Laufe der Zeit zahlt nun ein Kunde das Darlehen nach und nach ab. Nach einigen Jahren liegt die Restschuld nur noch bei 50.000,- Euro. Dazu hat aber der Kreditnehmer einen neuen Kredit bei der Bank aufgenommen und ein teures Auto für 50.000,- Euro gekauft. Kommt der Kreditnehmer jetzt seinen Zahlungen nicht mehr nach, darf die Bank dennoch nur 50.000,- Euro aus einem Hausverkauf beanspruchen, da die Hypothek zusammen mit der Forderung gesunken ist. Sicherungsobjekt und Kredit sind aneinander gebunden.
Zahlt schließlich der Kreditnehmer die letzte Rate, erlischt auch die Hypothek automatisch. Es wäre nicht möglich, andere Kredite damit abzusichern. Soll ein neuer Kredit abgeschlossen, und das Haus als Sicherheit herangezogen werden, muss eine neue Hypothek eingetragen werden.
Die meistbekannten fiduziarischen Sicherheiten sind die Sicherungsübereignung, die Abtretung und die Grundschuld. Die wichtigste Eigenschaft der Fiduziarität sind die Unabhängigkeit der Forderung und der Sicherheit voneinander.
Auch hier möchten wir ein Beispiel geben und wählen zur direkten Vergleichbarkeit die Grundschuld. Die Bank vergibt einen Kredit von 100.000,- Euro und lässt sich dafür ein Grundpfandrecht im Grundbuch eintragen. Rein rechtlich hat die Bank im Außenverhältnis sofort die Rechte über das Grundstück. Sie könnte es also direkt versteigern. Daher wird immer eine Sicherungszweckerklärung aufgesetzt, in der vereinbart wird, dass die Sicherungsbestellung nur zum Kreditzweck erfolgt.
Durch die Sicherungszweckerklärung erlischt die Trennung von Forderung und Sicherheit. Beides ist nun, ähnlich wie bei der Hypothek von vorneherein, verbunden. Daraus ergibt sich aber auch, dass die Verwertungsmöglichkeit eingeschränkt wird. Nur wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, darf das Sicherungsobjekt verwertet werden. Außerdem wird eine Deckungsgrenze vereinbart. Schließlich ist das Kreditinstitut verpflichtet, nach vollständiger Tilgung den Sicherungsgegenstand auf Verlangen freizugeben. Das bedeutet aber im Umkehrschluß auch: Besteht der Kreditnehmer nicht darauf, könnte die Grundschuld durch eine erneute Sicherungszweckerklärung auch für andere Kredite genutzt werden. Eine weitere Möglichkeit wäre, gleich eine weite Sicherungsabrede zu treffen, indem festgelegt wird, dass die Grundschulden für alle bestehenden und zukünftigen Schulden gegenüber dem Gläubiger genutzt werden dürfen.
Wenn Sie dieses Thema interessant finden, könnte auch einer der folgenden Einträge für Sie hilfreich sein: