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Löschungsbewilligung

Die Löschungsbewilligung ist das Einverständnis des Gläubigers zur Löschung einer Grundschuld im Grundbuch. Hat ein Schuldner seinen Kredit getilgt, so hat er einen Rückgewährsanspruch. Diesen erwirbt er bereits bei Vertragsunterzeichnung mit aufschiebender Wirkung. Er erlangt ihn also durch die Zahlung der Raten. Das ist auch bei Teilzahlung der Fall. Sind z. B. 100.000,- Euro Grundschulden eingetragen, jedoch bereits 50.000,- Euro getilgt, so hat der Kunde einen Rückgewährsanspruch auf die übrigen 50.000,- Euro Grundschuld. Diese könnte er an ein anderes Kreditinstitut abtreten um einen weiteren Kredit zu erhalten.

Mit der Löschungsbewilligung kann über den Notar die Löschung aus dem Grundbuch beantragt werden. Allerdings besteht dazu keine Pflicht. Bleibt der Eintrag bestehen, so wird aus der Grundschuld eine Eigentümergrundschuld.

Bei einer Hypothek ist die Sache etwas einfacher. Denn mit dem Abtrag der Schuld erlischt die Hypothek automatisch. Da dies jedoch aus dem Grundbuch ohne entsprechende Eintragung nicht ersichtlich ist, muss auch hier eine Löschungsbewilligung ausgestellt werden, damit der Eintrag gelöscht werden kann.

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