Bei einer Mahnung handelt sich um eine Zahlungserinnerung. Der Schuldner von Zahlungen oder säumige Schuldner aus Kreditrückzahlungen sollen durch eine Mahnung an die Zahlung erinnert werden.
Bei notleidenden Krediten werden in der Regel drei Mahnungen an den Kunden versendet. In den ersten beiden Schreiben geht es zunächst darum, den Kunden über den Zahlungsrückstand zu informieren. Außerdem wird jeweils eine bestimmte Frist für die Zahlung eingeräumt (z. B. eine Woche) und es wird auf die eintretenden Rechtsfolgen hingewiesen, falls der angemahnte Betrag nicht gezahlt wird.
Des Weiteren wird dem Schuldner Hilfe und ein Gespräch angeboten um eine beiderseitig annehmbare Lösung zu finden.
In der dritten Mahnung wird eine letzte Frist gesetzt und die Kündigung des Kredites (sofortige Fälligstellung) und die Verwertung der Kreditsicherheit angedroht. Dies könnten abgetretene Rechte sein, Pfandobjekte, etc. Die Bank hat nach dem Verstreichen der Frist das Recht, die Sicherungsgüter durch Verkauf oder Versteigerung zu verwerten. Bei einer abgetretenen Versicherung darf die Bank sich die Summe auszahlen lassen.
Die Bank hat in ihren AGB das sogenannte „AGB Pfandrecht“ vereinbart. Damit darf die Bank über sämtliche Guthaben verfügen um Schulden damit zu tilgen. So kann ein Sparguthaben einfach auf das Kreditkonto umgebucht werden. Hierfür wäre streng genommen nicht einmal eine Mahnung notwendig. Die weiteren Möglichkeiten sind die Kontosperrung, Lastschriften und Schecks werden nicht mehr eingelöst und Daueraufträge und Überweisungen nicht mehr ausgeführt. Außerdem können sämtliche Konto- und Kreditkarten eingezogen werden.
Ist auch die dritte Mahnung erfolglos geblieben und beim Kunden sind keine Guthaben zur Tilgung vorhanden, so wird die Bank den Kreditbetrag vollständig zur Zahlung fällig stellen. Nach §498 BGB sind dafür jedoch einige Voraussetzungen zu erfüllen. Zunächst muss der Kunde mit 2 aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise im Verzug sein. Der Zahlungsrückstand muss bei Verträgen unter 3 Jahren Laufzeit mindestens 10%, bei länger laufenden Verträgen 5% betragen. Außerdem gibt es für die Fälligstellung des Darlehens noch einmal eine 2 wöchige Frist.
Erneut wird dem Kunden hier ein Gesprächsangebot gemacht um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Wird der Vertrag schließlich tatsächlich fällig gestellt, wird dies in der Schufa vermerkt.
Ist der Kredit fällig gestellt, muss die Schuld sofort in einer Summe gezahlt werden. Tut der Schuldner dies nicht, so kann die Bank Verzugszinsen berechnen. Hierfür gilt lt. BGB ein bestimmter Zinssatz. Für Privatgeschäfte ist dies 5%, für Geschäfte unter Handelspartnern 9% über dem Basiszins. Der Basiszins wird zweimal pro Jahr von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben.
Für ein gerichtliches Mahnverfahren gibt es zunächst keine Voraussetzungen zu erfüllen. Das Gericht prüft lediglich die formelle Richtigkeit des Antrags. Der gerichtliche Mahnbescheid wird dem Kunden dann zugestellt und er hat 14 Tage Zeit, Widerspruch dagegen einzulegen. Die Kosten für den Mahnbescheid sind in der Regel recht günstig (eine halbe Gerichtsgebühr).
Wird kein Widerspruch eingelegt, kann der Gläubiger jetzt einen Vollstreckungsbescheid erwirken. Gegen diesen ist wiederum ein Einspruch innerhalb 14 Tagen möglich. Geschieht dies nicht, hat der Gläubiger einen Titel erwirkt den er auch vollstrecken kann. Das bedeutet, dass jetzt sogar eine ungerechtfertigte Forderung gezahlt werden muss.
Daher sollte bei Forderungen, die in Art oder Höhe bestritten werden, unbedingt sofort Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt werden. Dann kann der Gläubiger seine Forderungen nämlich nur noch durch Klage geltend machen.
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