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Mitverpflichtung

Beschließt ein Ehepartner Verbindlichkeiten, die aus Geschäften zur Deckung des gemeinsamen Lebensbedarfs entstehen, so ist der andere Ehepartner automatisch mitverpflichtet. Das bedeutet, er kann zur Deckung der Kosten herangezogen werden.

Kauft zum Beispiel ein Vater seinen Kindern Kleidung auf Rechnung, ist die Mutter gleichrangig mit dem Vater zur Bezahlung der Ware verpflichtet. Dies gilt auch, wenn der andere Ehepartner gar kein eigenes Einkommen hat.

Bei Kreditverträgen drängen die Kreditgeber häufig auf eine Mitverpflichtung des (Ehe-)Partners durch Unterschrift auf dem Kreditvertrag. Denn auch wenn dieser zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, könnte sich dies in der Zukunft ändern.

Lediglich wenn deutlich ist, dass der Kreditzweck nur einem der Partner allein dient, der andere nicht einmal über genügend Mittel verfügt um die Zinsen zu zahlen, und der mitverpflichtete Ehepartner gedrängt wurde, den Vertrag zu unterschreiben, kann man davon ausgehen, dass der Vertragsschluss sittenwidrig ist. Allerdings gibt es zu diesem Thema jede Menge widersprüchlicher Gerichtsurteile. Die Auslegung eines solchen Vertrages ist regelmäßig schwierig, zumal die Mitverpflichtung von Ehegatten häufig ausschließlich zu Zwecken der Verhinderung von Vermögensverschiebungen dienen soll.

Möchte ein Ehegatte einen Kreditvertrag nicht unterschreiben, sollte er es auch nicht tun. Falls er von der Bank oder dem Ehegatten unter Druck gesetzt wird, könnte dies vorsichtshalber auf dem Kreditvertrag vermerkt werden. Somit ist zumindest ein Nachweis der Zwanghaftigkeit einfach.

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