Wenn Personen einen Vormund bekommen, so gelten sie als Mündel. Meist handelt es sich dabei um Minderjährige, Personen also, die noch nicht voll geschäftsfähig sind und nicht unter elterlicher Aufsicht stehen.
Bis 1980 galten Kinder noch als Mündel ihrer Eltern. Inzwischen müssen Eltern, im Gegensatz zu anderen Vormunden, das Geld ihrer Kinder nicht mehr mündelsicher anlegen, jedoch sind Grundsätze wirtschaftlicher Vermögensverwaltung einzuhalten. Es muss also immer das Verlustrisiko in die Entscheidung einbezogen werden. Gewählt werden sollte immer die beste Verzinsung, die mit geringem Risiko zu erwirtschaften ist.
Als mündelsichere Anlagen gelten also nur solche, die ein Verlustrisiko ausschließen, wie z. B. auf Sparkonten die der Einlagensicherung unterliegen. Aufgrund der sehr geringen Zinserträge, müssen jedoch Alternativen her. Als mündelsichere Anlagen gelten demnach auch Bundesanleihen der Bundesrepublik Deutschland oder Pfandbriefe.
In Ausnahmefällen kann das Geld auch nicht mündelsicher angelegt werden, dies bedarf aber einer Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht.
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