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Notaranderkonto

Ein Notaranderkonto ist ein Treuhandkonto auf den Namen eines Notars. Seit 1998 sind Notare angehalten, Kaufverträge ohne die Hinzunahme eines Notaranderkontos abzuwickeln. Ihre Bedeutung ist daher nicht mehr besonders groß.

Zweck eines Notaranderkontos

Bei einem Grundstücksverkauf gibt es grundsätzlich Risiken für Käufer und Verkäufer. Daher ist die Hinzuziehung eines Notars bei Grundstücks- und Wohnungsgeschäften immer Pflicht.

Um zu verhindern, dass ein Käufer den Kaufbetrag bezahlt, jedoch die Immobilie vom Verkäufer nicht erhält, und um gleichzeitig zu verhindern, dass ein Verkäufer sein Eigentum hergibt, aber den Kaufpreis nicht erhält, kann ein Notaranderkonto eingerichtet werden. Der Käufer zahlt den Kaufpreis auf dieses Konto ein und gibt damit die Verfügungsgewalt über den Kaufbetrag an den Notar ab. Der Verkäufer erhält jedoch das Geld nicht, bevor alle Voraussetzungen für den lastenfreien Eigentumsübergang erfüllt sind. Erst wenn alles erledigt ist, zahlt der Notar das Geld an den Verkäufer, oder an die abzulösende Bank aus.

Diese Abwicklung ist jedoch mit hohen Kosten verbunden. Zum einen bekommt der Notar eine gesonderte Gebühr für seine zusätzlichen Dienste, zum anderen muss der Käufer einen evtl. Kreditbetrag bereits abrufen, bevor die Voraussetzungen seitens des Verkäufers erfüllt sind. Somit entstehen früher Zinskosten.

Daher schreibt eine Gesetzesänderung im Beurkundungsgesetz Notaren seit 1998 vor, wann immer möglich auf ein Anderkonto zu verzichten. Lediglich in speziellen Fällen, z. B. wenn es mehrere Banken abzulösen gilt oder in Zwangsversteigerungsfällen, wenn mehrere Gläubiger aus dem Erlös befriedigt werden müssen, darf noch ein Anderkonto eingerichtet werden.

Kontoinhaber eines Notaranderkontos ist der Notar, allerdings muss das Konto klar als Treuhandkonto deklariert sein. Dies dient einerseits der korrekten Zuordnung der Zinsgutschrift und andererseits der Unpfändbarkeit im Falle einer Insolvenz des Notars.

Ablauf ohne Anderkonto

Wird der Kauf von einer Bank durch ein Darlehen finanziert, möchte die Bank in der Regel eine erstrangig eingetragene Grundschuld zu ihren Gunsten. Da diese von der Beantragung bis zur Eintragung einige Zeit benötigt, erkundigt sich der Notar direkt beim Grundbuchamt, ob einer rangrichtigen Eintragung der Grundschuld wirklich nichts im Wege steht. Ist dies der Fall, stellt er eine Notarbestätigung aus. So hat die Bank die Sicherheit, dass die Grundschuld eingetragen wird. Außerdem wird bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Fälligkeitsmitteilung erstellt. Diese informiert den Käufer darüber, dass jetzt der Kaufpreis zur Zahlung fällig ist. Das spart den Umweg über ein gesondertes Konto. Egal ob mit oder ohne Anderkonto: Es müssen die gleichen Voraussetzungen vorliegen für die Zahlung vom Notaranderkonto wie für die Notarbestätigung. Ebenfalls sind die Haftungsansprüche bei Fehlern des Notars gleich. Eine Notwendigkeit für ein Notaranderkonto besteht daher nicht.

Als letztes sei noch angemerkt, dass, auch wenn Notare sicherlich nicht am Hungertuch leiden, immer wieder auch Veruntreuungen von Guthaben auf Anderkonten durch Notare vorkommen - selten, aber eben doch von Zeit zu Zeit. Dies kann durch die einfachere und günstigere Notarbestätigung und die Fälligkeitsmitteilung ebenfalls umgangen werden.

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