Ein Orderscheck ist ein persönliches Dokument und kann nur durch Einigung und Übergabe des unterzeichneten (indossierten) Schecks weitergegeben werden.
Schecks sind im Vergleich zu früher wirklich extrem selten geworden. Allerdings gibt es immer noch Ausnahmen. Innerhalb Deutschlands sind sie vor allem bei Versicherungsunternehmen im Gebrauch, die Erstattungen an ihre Kunden häufig durch Schecks realisieren. Doch auch im Zahlungsverkehr mit dem Ausland kommt es immer mal wieder zu Scheckeinreichungen, häufig einfach, weil es seit Jahren so gemacht wurde und eine Veränderung nicht jedem liegt.
Der Orderscheck ist gut zu erkennen, da in der Regel an der rechten oder der linken kurzen Seite des Dokuments ein roter Streifen mit der Aufschrift „Orderscheck“ angebracht ist. Ein solcher Scheck muss IMMER auf der Rückseite vom Scheckbegünstigten (derjenige, an den der Scheck ausgestellt wurde) unterschrieben werden. Soll das Schriftstück, bei dem es sich durch die Orderpflicht nicht mehr um ein Inhaberpapier handelt, weitergegeben werden, muss auf der Rückseite die Weitergabe jeweils durch Unterschrift validiert werden (Indossament). So kann sich, bei häufiger Weitergabe, eine Indossamentenkette bilden. Nur wenn diese nicht unterbrochen ist, ist der Scheck noch gültig.
Grundsätzlich kann jede Art Scheck auch als Orderpapier erstellt werden, es ist also egal, ob es sich um einen Barscheck oder einen Verrechnungsscheck handelt.
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