Ein partiarisches Darlehen ist nur sehr schwer von einer stillen Gesellschaft zu unterscheiden. Es handelt sich ebenfalls um ein Darlehen, welches zinsfrei einem Unternehmen gewährt wird. Als Ersatz für die Zinszahlungen werden Anteile am Gewinn vereinbart.
Im Gegensatz zur Unternehmensbeteiligung ist der Kreditgeber beim partiarischen Darlehen jedoch nicht am Verlust beteiligt. Außerdem werden für das Darlehen normalerweise Sicherheiten hinterlegt. Wird allerdings auf die Hereinnahme von Sicherheiten verzichtet, so muss ausdrücklich eine Nachrangigkeit vereinbart werden. Andernfalls würde das Kapitalanlegerschutzgesetz greifen und es müssten viele Auflagen, unter anderem die Prospektpflicht, erfüllt werden.
Die Einnahmen aus partiarischen Darlehen werden mit der Kapitalertragsteuer versteuert, ebenso wie bei anderen Geldanlagen.
Da nicht jeder Privatmann einfach Geld nach eigenen Regeln verleihen darf (unter Umständen ist sogar eine Banklizenz nötig!) Müssen die Verträge sehr genau gefasst werden. Die BaFin überprüft hier sehr genau die Verhältnisse, besonders bei großen Unternehmen und Kapitalflüssen.
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