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Pfändungsschutzkonto

Jedem Bürger in Deutschland steht ein Pfändungsschutzkonto zu. Damit soll gewährleistet sein, dass auch bei einer Kontopfändung die Möglichkeit gegeben ist, eine Mindestsumme des Einkommens für die Lebenshaltung zur Verfügung zu haben.

Was passiert bei einer Kontopfändung?

Bei einem normalen Girokonto wird das Konto komplett gesperrt, und zwar mit allen Guthaben. Ab diesem Zeitpunkt können keine Abbuchungen oder Abhebungen mehr vorgenommen werden. Anders beim Pfändungsschutzkonto: Sobald Sie der Bank den Auftrag zur Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto gegeben haben, wird ein Freibetrag für Sie eingerichtet. Der für Sie gültige Freibetrag ist Pfändungsschutztabellen zu entnehmen. Die jeweils gültigen Beträge werden regelmäßig im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, oder Sie klicken einfach diesen Link.

Für den Kunden bedeutet dies, dass nur noch Geldbeträge oberhalb der Pfändungsfreigrenze für Gläubiger reserviert werden. Alles, was darunter bleibt, steht Ihnen weiterhin für eigene Ausgaben zur Verfügung. Das Konto wird also nicht gesperrt.

Für Gemeinschaftskonten liegt das Problem auf der Hand: Da die Pfändung nicht für einzelne Beträge, sondern für das ganze Konto wirksam ist, wäre auch der Zugriff auf das Geld des Partners nicht möglich. Steht also eine Pfändung im Raum, sollte das Gemeinschaftskonto schnellstmöglich auf Einzelkonten abgeändert werden. Denn nur Einzelkonten können auch als Pfändungsschutzkonto geführt werden.

Auch wenn die Pfändung bereits eingetreten ist, besteht noch 4 Wochen lang die Möglichkeit das Konto rückwirkend in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. So kann verhindert werden, dass Beträge an den Gläubiger überwiesen werden, die eigentlich für die Lebenshaltung gedacht waren.

Beträge oberhalb der Pfändungsfreigrenze

Alle Geldeingänge eines Monats werden zusammengerechnet, unabhängig davon, woher sie kommen. Das bedeutet: Auch wenn z. B. 1.000,- Euro abgehoben und erneut bar eingezahlt werden, wird dies als Zahlungseingang gewertet. Dies gilt auch für Leistungsbezüge wie Kindergeld oder Ähnliches. Alles, was über der Freigrenze liegt, wird auf ein separates Konto, das sogenannte „Auskehrungskonto“ übertragen. Im Folgemonat wird der Betrag noch einmal auf das Kundenkonto übertragen, wird es dann nicht verfügt, wird es erneut „ausgekehrt“ und steht somit nur noch für die Begleichung der Pfändung zur Verfügung. Vorsicht: Die Gutschrift am Anfang des Monats wird ebenfalls zum Freibetrag angerechnet!

Überweisungen an den Gläubiger darf die Bank zwar vom endgültig ausgekehrten Betrag durchführen, in vielen Fällen geschieht dies jedoch nicht automatisch. Schuldner sollten daher die Beträge im Blick behalten und die Bank ggfs. beauftragen, die Pfändung (auch teilweise) zu begleichen. Ansonsten wäre es möglich, dass das Geld monatelang unverzinst auf dem Auskehrungskonto steht, während dem Gläubiger Verzugszinsen bezahlt werden müssen.

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