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Preisangabenverordnung

Die deutsche Preisangabenverordnung (kurz: PAngV) soll Verbraucher vor versteckten Kosten schützen und eine jederzeitige Transparenz über die Kosten eines Produkts oder einer Dienstleistung gewähren. Die Verordnung ist zwar mit ihren 10 Paragraphen recht kurz aber sie enthält dennoch für alle Vorkommen die nötigen Vorgaben.

Grundsätzliche Regeln

In der PAngV ist verankert, dass jeder, der Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig regelmäßig Waren oder Leistungen anbietet, die Preise inklusive aller zusätzlichen Kosten und inklusive Umsatzsteuer angeben muss. Bei Fernabsatzgeschäften ist zudem klar darzulegen, ob und in welcher Höhe noch Versand- oder Verpackungskosten hinzukommen. Auch der Hinweis auf welche Menge sich der Preis bezieht ist Pflicht. Kommen zusätzliche Kosten für Sicherheiten dazu (wie zum Beispiel Pfandkosten für eine Palette, die bei Rückgabe wieder erstattet werden), so dürfen diese Kosten nicht zum Gesamtbetrag gerechnet werden, sondern müssen zusätzlich aufgeführt sein.

Im Handel ist bereits seit einigen Jahren Pflicht, einen Grundpreis zusätzlich zum Verpackungspreis anzugeben. So werden die Preise wirklich vergleichbar. Hier besteht die Möglichkeit, z. B. einen Preis je Kg, oder je 100g anzugeben. Viele Möglichkeiten sind denkbar. Der Verbraucher muss also nicht mehr selbst darauf achten, wie viel Inhalt in einer Verpackung ist, um zu prüfen, welche günstiger ist.

Anbieter von laufenden Leistungen, wie Strom- oder Gasanbieter, müssen ebenfalls ihre Preise deutlich und vergleichbar angeben. Kommen Grundpreise hinzu, müssen diese neben den Leistungsabhängigen Preisen ebenfalls deutlich gemacht werden.

PAngV gilt auch für Banken

Auch für Verbraucherkreditverträge gilt die Preisangabenverordnung. Besonders hier gibt es immer wieder Änderungen, da ein Kreditvertrag kein einfaches Produkt ist. In § 6 ist demnach geregelt, dass bei einem Verbraucherkredit immer neben dem Sollzins, der effektive Jahreszins, der alle Kosten enthält die mit dem Vertrag anfallen, angegeben werden muss. Ausnahmen sind allerdings solche Kosten, die für zusätzliche Leistungen anfallen, die nicht Voraussetzung für den Kreditvertrag sind, wie z. B. die Kosten für eine Kreditversicherung.

Einige Kosten sind allerdings nicht im Voraus bestimmbar, wie z. B. die Eintragung einer Grundschuld ins Grundbuch. Diese Kosten sind vom Notar und vom Grundbuchamt abhängig. Aber darauf dass diese Nebenleistungen anfallen muss ebenfalls im Vertrag hingewiesen werden.

Bei Kreditrahmen, wie dem Dispokredit kann ein effektiver Jahreszins nicht berechnet werden, da die Bank im Voraus nicht wissen kann, von wann bis wann das Darlehen in Anspruch genommen wird. Daher reicht hier eine Angabe des Sollzinses und der Zinsperiode.

Bei Werbung für Verbraucherkredite ist eine große Schwierigkeit, dass die Zinssätze heutzutage meist bonitätsabhängig sind. Damit Kreditgeber also nicht nur mit den bestmöglichen Zinssätzen werben, schreibt die PAngV vor, dass ein effektiver Zinssatz verwendet werden muss, der für mindestens zwei Drittel der aufgrund der Werbung zustande kommenden Verträge zutrifft. Außerdem muss der Effektivzins mindestens genau so groß abgedruckt sein, wie alle anderen Zinssätze auch. Es geht um die Übersichtlich- und Vergleichbarkeit der Angebote.

Sogar Restaurants unterliegen der Verordnung

Wer sich immer schon gefragt hat, warum Restaurants ihre Speisekarten vor die Tür hängen, der findet in § 7 der PAngV die Antwort: Sie müssen. Es ist tatsächlich vorgeschrieben, dass ein Preisaushang neben dem Eingang erfolgen muss. Es soll somit verhindert werden, dass jemand etwas bestellt, was ihm hinterher zu teuer ist. Außerdem müssen die ausgehängten Preise die Kosten für die Bedienung enthalten.

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