Eine Reallast bezeichnet ein im Grundbuch in Abteilung II eingetragenes Recht auf wiederkehrende Leistungen. Dabei kann es sich um ein persönliches Recht aus dem belasteten Grundstück handeln, zum Beispiel die Lieferung von Kartoffeln oder eine Geldzahlung an eine ganz bestimmte Person, aber auch um ein dingliches Recht, wenn die Leistung dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zusteht.
Besonders geeignet, und tatsächlich auch in den meisten Fällen für diesen Zweck eingetragen, sind Reallasten zur Altersabsicherung. Der ehemalige Eigentümer gibt sein Eigentum ab und erhält dafür sowohl ein Wohnungsrecht, als auch eine Leibrente als Reallast.
Im Gegensatz zum Nießbrauchsrecht erlischt die Reallast nicht zwingend mit dem Tod. Es kann vererbt und übertragen werden, es kommt ganz auf die Vertragsgestaltung und die damit verbundene Eintragung im Grundbuch an.
Wie viel eine Reallast wirklich wert ist, ist, wie bei allen Rechten, stark von ihrem Rang abhängig. Ist z. B. eine monatliche Rente von 1.000,- Euro auf Lebenszeit eingetragen, sieht dies zunächst nach sehr viel aus. Ist das Recht jedoch NACH einem Grundpfandrecht eingetragen, würde bei einer Zwangsversteigerung zunächst der Grundschuldgläubiger sein Geld bekommen, und erst danach der Reallast-Berechtigte. Daher kann es sein, dass er bei einem selbst eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahren leer ausgeht.
Ist jedoch das Recht vorrangig eingetragen, was zugegebenermaßen eher selten ist, würde die Bank leer ausgehen, da ein Sachverständiger den Wert des Rechts prüft und dies zuerst zur Auszahlung kommt.
In der Regel wird aber eine Bank für die Bewilligung eines Darlehens den Rangrücktritt hinter die eigenen Ansprüche zur Bedingung machen. Eine so hohe Vorlast würde sonst die Beleihungsgrenze stark nach oben treiben.
Wenn Sie dieses Thema interessant finden, könnte auch einer der folgenden Einträge für Sie hilfreich sein: