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Rückgewähransprüche

Eine Grundschuld im Grundbuch wird normalerweise in der Höhe des zu besichernden Darlehens eingetragen. Laut Sicherungszweckerklärung dient jedoch die Grundschuld nur dem benannten Kredit. Ist also ein Teil davon abbezahlt, müsste eigentlich die Grundschuld sinken. Dies ist jedoch nicht praktikabel, da erstens die Änderung einer Eintragung Geld kostet, und zweitens die Grundschuld mit neuer Sicherungszweckerklärung noch für andere Darlehen genutzt werden kann.

Um jedoch den Schuldner nicht zu sehr einzuengen, hat die Bank die Pflicht, ihm die frei gewordenen Anteile zurück zu übertragen. Dies ermöglicht z. B. dem Kreditnehmer, eine andere Bank für das neue Darlehen zu wählen. Das alte Institut muss dann also die freien Grundschuldteile an die neue Bank abtreten oder der Verringerung zustimmen.

Durch die Abtretung geht der Anteil jedoch in den zweiten Rang über, was nicht so attraktiv für die neue Bank ist, jedoch trotzdem häufig gemacht wird, es kommt hier vor allem auf den Beleihungswert und den Beleihungsauslauf an.

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