Rückstellungen zu bilden dient der Bilanzklarheit und der Erfüllung des Vorsichtsprinzips. Wenn Zahlungspflichten wahrscheinlich sind, aber noch nicht genau bestimmbar ist, in welcher Höhe oder wann sie anfallen, ist ein Unternehmen verpflichtet, Rückstellungen zu bilden. Das dafür zurückgelegte Geld wird damit zu Fremdkapital, da es genau genommen einem Unternehmen nicht mehr für Investitionen zur Verfügung steht. Würde das Geld weiter investiert werden, wäre es unter Umständen für mehrere Jahre im Unternehmen gebunden, die Verpflichtungen könnten also nicht erfüllt werden.
Die Pflicht zu Rückstellungen ergibt sich häufig auch aus Planungen für Investitionen. Alles, was fest geplant ist und am Bilanzstichtag zu Gewinnminderungen führen würde, muss eingeplant werden. Wird z. B. ein neuer Anbau an der Lagerhalle für das nächste Jahr geplant, sind dafür in voraussichtlicher Kostenhöhe entsprechende Rückstellungen zu bilden. Auch für voraussichtliche Steuerforderungen müssen Rückstellungen gebildet werden, gleiches gilt für wahrscheinlich anfallende Provisionen und Prozesskosten.
Die Rückstellungen sind sofort erfolgswirksam, mindern also den Gewinn oder erhöhen den Verlust, obgleich die Kosten noch gar nicht angefallen sind. Fallen dann die Kosten tatsächlich an, werden die Rückstellungen aufgelöst. Diese Vorgehensweise ermöglicht es einem Unternehmen, Gewinnausschüttungen bereits zu minimieren, obwohl die tatsächlichen Ausgaben erst ins nächste Geschäftsjahr fallen würden.
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