Ein Schuldschein ist ein Beweispapier, das eine bestehende Forderung bestätigt oder begründet. Ein echter Schuldschein wird nur ausgestellt beim Schuldscheindarlehen, im privaten Bereich handelt es sich eigentlich um ein Schuldanerkenntnis, was aber im Sprachgebrauch als Schuldschein bekannt ist. Wird die Schuld beglichen, kann der Schuldner die Herausgabe des Schuldscheins verlangen. Alternativ ist die schriftliche Bestätigung über das Erlöschen der Schuld ebenfalls möglich.
Darlehensverträge dürfen in Deutschland tatsächlich mündlich geschlossen werden. Doch hat dann der Geldgeber keinerlei Beleg dafür und selbst wenn die Zahlung durch Quittung belegbar ist, könnte der Schuldner behaupten, es hätte sich um ein Geschenk gehandelt.
Um nun einen mündlich abgeschlossenen Darlehensvertrag („Ich leih´dir was“) zu bestätigen und ggfs. auch die Rückzahlungsmodalitäten festzuschreiben, darf nicht einfach ein schriftlicher Darlehensvertrag nachgeholt werden. Denn dies käme einen zweiten Vertrag gleich. Haben aber beide Vertragspartner nicht dieses Ziel (es gibt ja bereits einen mündlichen Vertrag) würde es sich um ein Scheingeschäft handeln, der neue Vertrag wäre also nichtig.
Die richtige Vorgehensweise ist ein Schuldanerkenntnis. Hier muss eigentlich nur die Gesamtsumme draufstehen, außerdem natürlich die Unterschrift des Schuldners. Ein Grund für diese Schuld muss dagegen nicht genannt werden. Es macht aber Sinn, Rückzahlungsmodalitäten, Fristen oder Ratenhöhen, etc. zu vermerken. Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Verträge („zahl, wenn du wieder kannst“) sollten Sie vermeiden. Denn es könnte sonst sein, dass der Schuldner auch nach 30 Jahren sagt, er kann gerade nicht. Dann kommt es hin und wieder sogar zu einer Verjährung.
Was man aus amerikanischen Krimis kennt, kommt in der Realität häufiger vor, als man denkt. Es handelt sich zwar meist nicht um Casinos, aber auch Spielhallen oder Spielgerätebetreiber geben immer mal wieder Kredit und lassen sich dafür ein Schuldanerkenntnis unterschreiben. Allerdings gibt es hierfür Gerichtsurteile, die darauf hinweisen, dass ein Kredit eines Betreibers an einen Spielsüchtigen (denn meist handelt es sich um davon Betroffene) nichtig seien, da der Schuldner im Augenblick der Unterschrift nicht voll geschäftsfähig sei. Solcherlei Geschäftspraktiken sind jedoch sicherlich nicht weit verbreitet und falls man Opfer einer solchen wird, ist ganz sicher ein Anwalt zu Rate zu ziehen.
Echte Schuldscheine, die also mit dem Schuldscheindarlehen ausgegeben werden, sind eine ganz andere Sache. Einen gesonderten Darlehensvertrag gibt es nicht, der Schuldschein wird also begründend ausgestellt und ist Vertrag und Schuldanerkenntnis in einem. Schuldner, bzw. Aussteller muss immer ein Kaufmann sein, somit kommt der echte Schuldschein für Privatpersonen auch gar nicht in Frage.