Die Schuldübernahme bezeichnet einen Vorgang in dem ein Neuschuldner eine Verpflichtung für einen Altschuldner vollständig übernimmt. Der Altschuldner ist ab diesem Zeitpunkt von der Schuld befreit. Diese Form des Übergangs nennt sich befreiende Schuldübernahme.
Damit ein Gläubiger nicht benachteiligt wird, kann er entweder selbst einen Übernahmevertrag mit dem Neuschuldner schließen, bei dem er die Bonität vorab genau einschätzen kann, oder er muss zumindest der Schuldübernahme zustimmen, falls Alt- und Neuschuldner die Übernahme untereinander verabreden.
Stimmt der Gläubiger der Übernahme nicht zu, so verwandelt sich das Geschäft in eine Erfüllungsübernahme. Selbstverständlich darf also der Neuschuldner die Zahlungen leisten, tut er dies jedoch nicht, kann weiterhin der Altschuldner zur Tilgung herangezogen werden. Die befreiende Wirkung entfällt also. Zahlt der Neuschuldner die Schuld jedoch vollständig ab, gilt das Geschäft als rechtens, da es durch die Erfüllung in Kraft tritt.
Die Übernahme der Schuld berechtigt den Neuschuldner zu den gleichen Rechten und Einreden, wie der Altschuldner hatte. Im Gegensatz zur Vertragsübernahme, darf er sich jedoch nicht auf Rechte aus dem ursprünglichen Rechtsgeschäft berufen.
Um dies deutlicher zu machen, stellen wir uns ein Pärchen vor, der Mann besitzt ein Haus inkl. Darlehen mit eingetragener Grundschuld. Die Frau gewinnt nun im Lotto eine monatliche Rente. Sie möchte ihm etwas zugutekommen lassen und beantragt die Schuldenübernahme beim Kreditinstitut. Dieses stimmt zu und sie zahlt fortan das Darlehen ab. Mit der Übernahme ist im Prinzip die Grundschuld erloschen, da die Sicherungszweckerklärung auf die Person abgestellt wurde. Will nun das Kreditinstitut weiterhin, dass das Haus als Sicherheit dient, müsste sie die Sicherungszweckerklärung neu aufsetzen.
Sollte irgendwann herauskommen, dass das Kreditinstitut den Kredit falsch berechnet hat und Rückzahlungsansprüche bestehen, könnten diese nur vom Altschuldner geltend gemacht werden, da dieser Anspruch auf das ursprüngliche Rechtsgeschäft zurückzuführen ist.
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