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Schwebendes Geschäft

Ein schwebendes Geschäft ist ein Vertrag dessen zugrundeliegenden Leistungen noch nicht (vollständig) erbracht wurden.

Wird also beispielsweise eine Maschine bestellt, die jedoch erst in 3 Monaten geliefert und bezahlt werden soll, handelt es sich um ein schwebendes Geschäft. Der Kauf wird also weder in der Bilanz des Käufers, noch des Verkäufers abgebildet. Denn es wird erst einmal davon ausgegangen, dass die gegenseitigen Leistungen sich ausgleichen. Lediglich wenn ein Verlust erwartet wird, darf/muss dieser bilanziert werden.

Nun gibt es noch eine Unterteilung in Haupt- und Nebenleistung. Werden nur Ersatzteile geliefert, ist das Geschäft immer noch schwebend. Sind aber die Hauptteile geliefert worden und es fehlt nur noch unwichtiges Zubehör, gilt der Vertrag gemeinhin als erfüllt und nicht mehr schwebend.

Der Ausdruck „schwebendes Geschäft“ ist kein Rechtsbegriff, ist jedoch in der Rechtsprechung dennoch anerkannt. Durch die fehlende Definition bestehen jedoch in unterschiedlichen Anwendungsfragen auch etwas unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten.

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