Wird eine Forderung nicht erfüllt, so hat der Gläubiger mehrere Möglichkeiten, trotzdem an sein Geld zu kommen. Um in das Vermögen des Schuldners vollstrecken zu dürfen, also zum Beispiel Pfändungen von Sachen oder Guthaben zu beauftragen, benötigt der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel.
Diesen kann er durch Klage mit einem anschließenden rechtskräftigen, vollstreckbaren Urteil bekommen. Aber auch bestimmte notarielle Urkunden stellen bereits einen vollstreckbaren Titel dar. Dies ist z. B. bei der Grundschuld der Fall.
Vollstreckungsbescheide, gegen die Einspruch eingelegt wurde, sind vorläufig vollstreckbar. Das bedeutet, dass zunächst vollstreckt werden darf, der Gläubiger aber Schadensersatz leisten muss, falls der Einspruch berechtigt war und anerkannt wird.
Für öffentlich-rechtliche Forderungen gelten Sonderregelungen. So kann das Finanzamt direkt vollstrecken und z. B. ein Konto pfänden, ohne dass es eines gesonderten Titels bedarf. Hier zählt bereits der Steuerbescheid als rechtens.
Eine titulierte Forderung ist erst nach 30 Jahren verjährt. Ist also der Schuldner zunächst zahlungsunfähig, kann der Gläubiger 30 Jahre lang erneut Forderungen eintreiben. Mit jedem Vollstreckungsversuch beginnt die Frist erneut, was bedeutet, dass eine Verjährung eines einmal erwirkten Titels ziemlich unwahrscheinlich ist.
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