Zahlungsrückstände, die aufgrund von zu niedrigen oder fehlenden Unterhaltszahlungen entstanden, sind eine Besonderheit unter den Schulden.
Vor allem der Kindsunterhalt ist in den letzten Jahren immer wichtiger geworden. So muss auch bei geringem Einkommen ein Mindestunterhalt gezahlt werden. Sogar, wenn der Verdienst weniger als der Selbstbehalt ist. In diesem Fall wird ein „fiktives“ Einkommen angerechnet, welches ohne großen Aufwand erzielt werden könnte. Wäre z. B. ein Minijob möglich, wird ein mögliches Einkommen daraus auf den Verdienst angerechnet. So kann die Unterhaltszahlung möglich werden.
Wer allerdings Hartz IV Leistungen erhält, muss, auch wenn noch etwas dazuverdient wird, keinen Unterhalt zahlen.
Unterhaltspflichten können also wirklich an die Substanz gehen. Wenn sich dann Schulden anhäufen, müssen diese auch irgendwann abgetragen werden.
Diese Art von Schulden fällt nämlich bereits seit Jahren nicht mehr unter die Restschuldbefreiung. Das bedeutet, dass auch nach der Privatinsolvenz mit anschließender kompletter Schuldenbefreiung, die Unterhaltsschulden bestehen bleiben. In manchen Fällen kommen die Unterhaltspflichtigen tatsächlich nach ein paar Jahren wieder auf einen grünen Zweig. In diesem Fall macht es Sinn, die Unterhaltsschulden in einer Summe durch einen Kredit abzulösen. Denn so kann man die Einnahmen/Ausgaben und Ratenhöhe gut den eigenen Bedürfnissen anpassen.
Die Umschuldung erfolgt einfach durch einen Ratenkredit. Wichtig dabei ist, dass die Raten so gewählt werden, dass die laufenden Unterhaltszahlungen auch wirklich geleistet werden können und nicht weitere Schulden entstehen.
Was viele nicht wissen: Besteht eine Unterhaltspflicht und könnte der Unterhalt eigentlich gezahlt werden, aber der Pflichtige weigert sich, so ist sogar mit einer Haftstrafe zu rechnen.
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