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Verzugszinsen

Verzugszinsen dürfen dann berechnet werden, wenn eine Schuld nicht fristgerecht beglichen wird, also der Schuldner „im Verzug“ mit seinen Zahlungen ist. Im Gegensatz zum vereinbarten Sollzins wird die Höhe von Verzugszinsen nicht vereinbart sondern ist fest im BGB geregelt. Sie orientiert sich am Basiszinssatz, welcher halbjährlich von der deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Aufgeschlagen werden dürfen bei Verbraucherkrediten 5%, bei Geschäften ohne beteiligte Verbraucher sogar 9%.(Stand 2017, jedoch ändern sich diese Zinssätze in unregelmäßigen Abständen, weshalb vor der Geltendmachung eine Prüfung der aktuellen Gesetzeslage sinnvoll ist.)

Auch wenn eine Sach- oder Dienstleistung geschuldet wird, können Verzugszinsen anfallen. Zwar dürfen sie nur auf Geldschulden berechnet werden, wenn jedoch wegen der fälligen und nicht erbrachten Leistung vom Vertrag zurückgetreten wird, entsteht dadurch eine Geldschuld. Somit darf dann der Wert der Leistung mit Verzugszinsen belegt werden. Wichtigste Voraussetzung ist jedoch, dass der Geschäftspartner auch „in Verzug gesetzt“ wurde. Hierfür sind je nach Vertrag Fristsetzungen und Mahnungen nötig. Werden Verzugszinsen geltend gemacht, können diese ebenfalls im Mahnbescheid oder Klageverfahren eingefordert werden.

Ist ein Schuldner lediglich mit Raten im Rückstand, so fallen auch die Verzugszinsen zunächst nur für diese Raten an. Erst wenn der Kredit komplett fällig gestellt wurde, muss für den gesamten restlichen Betrag ein Verzugszins gezahlt werden.

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