Ein Vollstreckungstitel ist die Voraussetzung um Forderungen durch Zugriff in das Vermögen des Schuldners einzutreiben.
Dies geschieht häufig mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers, der die privaten Wohnräume des Schuldners prüfen und ggfs. wertvolle Gegenstände oder Bargeld mitnehmen darf. Diese darf der Gläubiger dann nach Einhaltung einer Frist verkaufen um die Schulden zu begleichen.
Eine andere Möglichkeit ist der Antrag auf einen Pfändungsbeschluss, mit dem dann auch eine Kontopfändung oder auch eine Lohnpfändung beauftragt werden kann. Für alle Arten der Vollstreckung ist der Vollstreckungstitel die Voraussetzung.
Einen Vollstreckungstitel kann man nach dem Durchlaufen eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder auch durch Klageverfahren erwirken. Der Richter kann dann ein „vollstreckbares Urteil“ fällen und die zugehörige Urkunde ausstellen. Allerdings muss nicht immer ein separater Titel beantragt werden. Es gibt notarielle Urkunden, die bereits vollstreckbar sind, es muss also keinerlei weiteres Verfahren durchlaufen werden. Ein Beispiel ist der Kaufvertrag für Grundstücke mit Grundschuldbestellung. Ist darin ein Zusatz enthalten wie: „Der Käufer unterwirft sich der sofortigen Zwangsvollstreckung“ und ist der Vertrag beurkundet, liegt bereits ein Vollstreckungstitel vor.
Ebenfalls ohne weitere Maßnahmen vollstrecken dürfen Ämter. Es handelt sich hierbei um die „Verwaltungsvollstreckung“. Besonders häufig sind Vollstreckungen durch das Finanzamt, da Steuerschulden bereits durch den Steuerbescheid entstehen. Vergisst man nun, die Nachzahlung zu leisten, kann es sehr schnell zu einer Vollstreckung, meist einer Kontopfändung, kommen.
Wichtig ist, dass alle wichtigen Angaben in der Urkunde ersichtlich sind. Für den Schuldner muss also erkennbar sein, dass er die Leistung zu erbringen hat, in welcher Höhe und an welche Stelle zu leisten ist. Sollte der Titel fehlerhaft sein, kann der Schuldner die Unzulässigkeit der Vollstreckung vor Gericht beantragen. Dadurch erkauft er sich jedoch nur Zeit, denn wenn die Schuld tatsächlich besteht, kann der Gläubiger selbstverständlich einen neuen Titel bewirken und dann mehr Verzugszinsen berechnen.
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