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Vorauszahlungsbürgschaft

Eine Vorauszahlungsbürgschaft ist das gleiche wie die Anzahlungsbürgschaft.

Mit ihr soll sichergestellt werden, dass Kunden, die eine Anzahlung oder Vorauszahlung leisten, ihr Geld auch im Falle der Insolvenz des Auftragnehmers zurückerhalten.

Die Bürgschaft wird vom Auftragnehmer nur gestellt, wenn der Vertragspartner darauf besteht, da hierfür Kosten entstehen. Außerdem kann sie die Liquidität mindern. Die Hausbank, die in den meisten Fällen als Bürge fungiert, „reserviert“ normalerweise einen Teil der bestehenden Kreditlinie für die eventuelle Verbindlichkeit, meist sogar 60 – 100% der Bürgschaftssumme. Da für die Kreditlinie bereits eine Bonitätsprüfung stattgefunden hat, ist dies meist ohne viel Verwaltung möglich. Muss aber der Kreditrahmen erhöht werden, kann eine umfangreiche Prüfung von Bonitätsunterlagen sogar mehreren Wochen in Anspruch nehmen.

Bürgschaftsverträge gibt es hauptsächlich unter Geschäftskunden

Einmalige Geschäfte mit Anzahlung oder Vorauszahlung sind unter Privatkunden eher selten. In Unternehmerkreisen dagegen ist diese Art Bürgschaft dafür häufiger gewünscht. So müssen Unternehmerkunden immer wieder Bürgschaften für diverse Aufträge hinterlegen.

Durch die Reservierung des Geldbetrags bei der Bankbürgschaft ist es nun fast genau so, als würde der Kunde das Geld selbst zur Seite legen. Nur, dass er auf einen dafür ausgenutzten Kredit keine Zinsen zahlen muss. Dies wäre erst bei Inanspruchnahme der Bürgschaft der Fall. Da so weniger Geld für andere Dinge wie Waren- und Materialeinkauf ohne Lohnzahlungen zur Verfügung steht, kann es sich also lohnen, die Bürgschaft nicht über eine Bank, sondern in Form einer Bürgschaftsversicherung abzuschließen. Allerdings muss beachtet werden, dass die Gebühren, die die Bank für die Bürgschaft verlangt, nur gezahlt werden müssen, wenn auch tatsächlich eine Bürgschaft besteht.

Die Versicherung stellt ebenfalls einen festen Rahmen aus, innerhalb dessen immer wieder neue Bürgschaftsurkunden ausgestellt werden können. Die Liquidität des Unternehmens bleibt so erhalten. Manchmal werden jedoch auch hier Sicherheiten gefordert, in der Regel jedoch unter 50% der Bürgschaftssumme. Allerdings muss beachtet werden, dass die Versicherungsprämie hier immer auf die volle Höhe der Gesamtversicherung gezahlt werden muss, auch wenn gerade für gar keine oder nur geringe Werte gebürgt wird.

Zahlung auf Verlangen

Der Bürge verpflichtet sich mit seiner Bürgschaftszusage dazu, auf Verlangen den vereinbarten Betrag an den Begünstigten auszuzahlen. Ob und wie er die Kosten dann dem Kunden gegenüber geltend macht, ist ihm selbst überlassen.

Welche Möglichkeit ist nun besser?

Welche Möglichkeit besser ist, hängt sehr stark vom Unternehmen, vom Bürgschaftsanbieter und dem Einsatzzweck ab. In der Praxis ergänzen sich die Angebote. So werden die meisten Unternehmer beide Angebote in Anspruch nehmen, da jede ihre eigenen Vorzüge, aber auch Nachteile hat. Banken bieten auch Spezialbürgschaften an und viele unterschiedliche Varianten innerhalb des Rahmens, während Versicherungen pro Vertrag immer nur eine Art Bürgschaft aussprechen können. Dafür können sie auch bei etwas schwächerer Bonität noch Bürgschaften aussprechen.

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