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Vormerkung

Zwar kann mit einer Vormerkung alles gemeint sein, was noch abschließend bestätigt werden soll, zum Beispiel ein Termin oder eine Reservierung. Gemeint ist jedoch im Allgemeinen die Vormerkung über die Eintragung eines dinglichen Rechts im Grundbuch. Das bedeutet, dass noch nicht das eigentliche Recht eingetragen wird, sondern nur die Vormerkung, dass dieses Recht bald eingetragen werden soll.

Die bekannteste Vormerkung ist wohl die Auflassungsvormerkung. Jeder, der bereits ein Grundstück gekauft hat, hat diesen Begriff schon gehört, bzw. im Kaufvertrag gelesen.

Doch auch andere Rechte können vorgemerkt werden, darunter die Löschungsvormerkung oder eine Vormerkung über die Eintragung einer Hypothek.

Bei allen Vormerkungen handelt es sich um die vorläufige Eintragung zur Sicherung eines zukünftigen Rechts.

Zweck einer Vormerkung

Wie wichtig das Instrument der Vormerkung ist, wird deutlich, wenn man sich die Praxis einmal anschaut.

Noch einmal klar aufgezeigt werden muss hier: Das Grundbuch besitzt öffentlichen Glauben. Das bedeutet, was drin steht, wird als wahr angenommen. So heißt dies, man kann einen neuen Eigentümer, ein Wohnrecht oder eine Grundschuld erst eintragen, wenn ein Vertrag gültig abgeschlossen wurde und alle ihre Pflichten erfüllt haben. Denn was drinsteht, steht eben drin.

Vormerkungen haben den Vorteil, dass sie zwar bereits im Grundbuch stehen, aber noch keine Rechte bedingen. So können ggfs. Vertragserfüllungspflichten, wie eine Kaufpreiszahlung oder die Auszahlung eines Darlehens zunächst erfolgen, bevor die dingliche Umschreibung vorgenommen wird.

Eine eingetragene Vormerkung ist zwar keine Grundbuchsperre, das bedeutet, dass theoretisch dennoch eine Pfändung oder ähnliches eingetragen werden könnte, geht jedoch der Antrag darauf erst nach der Eintragung der Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt ein, wäre dieser Anspruch unwirksam.

So kann jemand, der vorgemerkt ist prüfen, ob zuvor noch andere Eintragungen eingegangen sind. Ist dies nicht der Fall, können alle vertraglichen Pflichten ohne Gefahr erfüllt werden, da der späteren Eintragung des Rechts nichts mehr im Wege steht.

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