Die Wohlverhaltensperiode, oder Wohlverhaltensphase, beschreibt die Zeit, in der ein Schuldner sich „wohl verhalten“ muss, um eine Restschuldbefreiung zu erlangen.
Die Phase beginnt mit der Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens und dauert bis zu dessen Ende nach drei bis sechs Jahren. Während dieser Zeit muss der Schuldner durch sein Verhalten nachweisen, dass er seine Finanzen in den Griff bekommen möchte. Das bedeutet, dass einer regelmäßigen Arbeit nachgegangen oder sich um eine solche aktiv bemüht wird. Außerdem muss das pfändbare Einkommen an den Treuhänder abgetreten werden. Der Schuldner muss also jegliches Kapital, welches nicht zum Lebensunterhalt notwendig ist, für die Tilgung seiner Schulden verwenden. Das gilt auch für Geldgewinne oder Erbschaften. Jedoch gibt es hier Teile, die einbehalten werden dürfen. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode spricht das Gericht auf Antrag die Restschuldbefreiung aus.
Allerdings darf diese auch von den Gläubigern verwehrt werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode neue Schulden anhäuft oder berechtigte Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit bestehen.
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