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Zahlungsdiensterahmenvertrag

Wenn Kunden einen Kontovertrag bei ihrer Bank unterschreiben, wird immer auch gleichzeitig ein Zahlungsdiensterahmenvertrag abgeschlossen. Dieser regelt den Umfang der von der Bank auszuführenden Dienste.

Welche Tätigkeiten muss der Dienstleister ausführen?

Nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz umfassen die Zahlungsdienste mehrere Dienstleistungen:

  • Digitalisierte Zahlungsgeschäfte

  • Überweisungen (auch Daueraufträge!)

  • Ausgabe von PIN/TAN/Passwörtern

  • Ein- und Auszahlungen

  • Lastschriften

  • Kartenzahlung (Kredit- und Debitkarten)

Kurz kann man also sagen: alles, was mit Zahlungen zu tun hat, unabhängig davon, ob es sich um Bargeld oder um Giralgeld handelt, wird im Zahlungsdiensterahmenvertrag geregelt.

Sind nur Banken Zahlungsdienstleister?

Neben Banken und Kreditinstituten gibt es auch reine E-Geld-Institute. Diese fungieren häufig bei Internetkäufen als Zahlungsdienstleister. Neben der normalen Banküberweisung bieten nämlich Internethändler häufig auch Kreditkartenzahlung oder Zahlung über andere Dienstleister an. Bei einigen muss demnach ebenfalls ein gesonderter Zahlungsdiensterahmenvertrag abgeschlossen werden, für andere benötigt dies nur der Händler. E-Geld wird häufig als Prepaid-Variante angeboten. So können Guthabenkarten an Tankstellen und anderen Verkaufspunkten mit Euro bezahlt werden und somit das Guthaben in E-Geld-Einheiten erworben werden. Ein bekanntes Unternehmen ist z. B. Easycash. Nach §1 ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) gelten auch der Bund, die Länder und die Gemeinden als Zahlungsdienstleister: https://www.gesetze-im-internet.de/zag/__1.html

Bleibt der Vertrag immer gleich?

Innerhalb des gesetzlichen Rahmens darf der Zahlungsdienstleister die Vertragsbedingungen selbstständig ändern, der Kunde ist jedoch 2 Monate im Voraus über die Änderung zu informieren. Häufig geschieht dies durch einen Infotext auf dem Kontoauszug, weshalb solche Informationen unbedingt beachtet werden sollten, auch wenn es sich häufig nur um Werbung handelt.

Ist der Kunde mit der Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, fristlos und kostenfrei zu kündigen.

Ausführungsfristen

Während Überweisungen noch in die 2000er hinein bis zu eine Woche dauern konnten, sind nun die Fristen, die der Dienstleister einzuhalten hat genauestens fixiert. So muss eine Überweisung innerhalb des SEPA-Raums am nächsten Werktag gutgeschrieben werden. Wird ein papierhafter Überweisungesbeleg eingereicht, darf die Frist um einen Werktag verlängert werden.

Zahlungen in anderer Währung als Euro innerhalb des EWR (europäischen Wirtschaftsraums) dürfen bis zu 4 Bankarbeitstage in Anspruch nehmen.

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