Wird eine Zwangsvollstreckung gegen einen Grundstücksbesitzer erwirkt, so wird für die Gläubiger eine Zwangshypothek im Grundbuch des Schuldners (bzw. dessen Grundstück) eingetragen. Dies verhindert zunächst einen Verkauf des Grundstücks, sowie, falls noch vorrangige Gläubiger existieren, die Auszahlung des ggfs. überschüssigen Versteigerungserlöses an den Schuldner.
Sie gleicht somit einer normalen Hypothek, wird jedoch nicht auf Wunsch des Schuldners eingetragen, sondern aufgrund eines richterlichen Beschlusses.
Geld bekommen die Gläubiger durch die Eintragung noch nicht, haben aber das Recht auf die Zwangsversteigerung und einen Teil des Erlöses aus Dieser.
Häufig wird die Zwangshypothek auch im Zuge einer Zwangsverwaltung innerhalb eines Insolvenzverfahrens eingetragen. Der Verwalter hat dann die Aufgabe, den Erlös entsprechend unter den Gläubigern zu verteilen.
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