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Zwangsvollstreckung

Zur Zwangsvollstreckung kommt es auf Antrag eines Gläubigers. Dabei werden titulierte Ansprüche eines Gläubigers mit staatlichem Zwang durchgesetzt.

Titulieren – einen Titel erwirken – Wie geht das?

Wenn man von jemandem noch Geld zu bekommen hat, ist man erst einmal darauf angewiesen, dass der Schuldner freiwillig zahlt. Tut er dies nicht, entweder weil er nicht will, oder nicht kann, gilt es, einen Titel zu erwirken. Dieser Begriff ist genau definiert und dient dazu, dem Gläubiger einen Anspruch zuzusichern. Notariell beurkundete Verträge können z. B. bereits einen Titel beinhalten, wie es meist bei Grundstückskaufverträgen mit beinhaltender Zwangsvollstreckungsklausel der Fall ist. Doch auch gerichtliche Urteile, die den Anspruch bestätigen, stellen einen Titel dar. Gibt es kein Klageverfahren, kann auch über ein gerichtliches Mahnverfahren ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Öffentliche Gebührenbescheide und Ähnliches können ebenfalls häufig einen Titel ersetzen. Dies ist z. B. bei Steuerbescheiden der Fall. Somit muss das Finanzamt kein Mahnverfahren durchlaufen sondern darf direkt pfänden. Leider wird dies auch häufig praktiziert und nicht immer ist eine solche Maßnahme auch gerechtfertigt. Fehler in der Abrechnung kommen leider immer mal wieder vor.

Wann sollte ein Titel erwirkt werden?

Für Forderungen gelten verschiedene Verjährungsfristen. Die meisten können bereits nach Ablauf von drei Jahren allerdings nicht eingetrieben werden. Der Schuldner kann in diesem Falle die „Einrede der Verjährung“ geltend machen und der Gläubiger geht leer aus. Ein Titel verlängert die Verjährungsfrist auf 30 Jahre. Innerhalb dieser Zeit kann dann jederzeit die Zwangsvollstreckung beantragt werden. Somit ist die Erwirkung eines Titels immer dann ratsam, wenn der zu erwartende Betrag über die Gebühr für das gerichtliche Mahnverfahren hinausgeht. Denn auch, wenn die Kosten vom Schuldner zu erstatten sind, müssen die Gebühren zunächst vom Antragsteller ausgelegt werden.

Welche Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung gibt es?

Die häufigste Art der Vollstreckung ist die Pfändung in das persönliche Vermögen. Ein Gerichtsvollzieher wird damit beauftragt, die Privaträume des Schuldners zu besichtigen und wertvolle Gegenstände zu beschlagnahmen. Nach Ablauf einer gewissen Zeit werden diese Dinge versteigert und der Erlös dem Gläubiger zur Verfügung gestellt.

Verfügt der Schuldner jedoch über ein regelmäßiges Einkommen, bietet sich eine Kontopfändung an. Das Girokonto wird sofort für alle Abhebungen und Abbuchungen gesperrt. Allerdings kann auch danach noch bis zu vier Wochen lang eine Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto erfolgen. Einkommen, welches über die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen hinausgeht wird dann bei der Bank direkt auf ein „Auskehrungskonto“ übertragen und im Anschluss an den Gläubiger überwiesen. Über den Freibetrag darf aber weiterhin normal verfügt werden. Nachteil an dieser Methode ist eindeutig, dass theoretisch jederzeit auf ein neues, dem Gläubiger unbekanntes Konto ausgewichen werden kann.

Noch direkter wäre die Lohnpfändung. Hier wird dem Arbeitgeber bereits ein Pfändungsbeschluss, oder ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Die Pfändungsfreigrenzen sind die gleichen. Überweist der Arbeitgeber trotz dieses Beschlusses das Geld weiterhin an den Schuldner, oder zahlt er mehr als den Freibetrag aus, so haftet er persönlich für den Betrag.

Wie hoch ist der Freibetrag?

Wie viel Geld der Schuldner behalten darf, kommt stark auf seine Voraussetzungen an, hauptsächlich auf seine Unterhaltspflichten. Neben dem Grundfreibetrag gibt es noch feste Beträge für jedes Familienmitglied. Außerdem finden jährliche Anpassungen statt. Die aktuelle Tabelle finden Sie jeweils hier im Internet:

Pfändungstabelle

Zwangsvollstreckung bei Grundstücken

Neben teuren Gegenständen können auch Grundstücke versteigert werden um durch den Erlös die Schulden zu tilgen. Außerdem kann eine Zwangsverwaltung beantragt werden. Die Einnahmen aus dem jeweiligen Grundstück werden dann an den oder die Gläubiger weitergeleitet. Der Vorteil für den Schuldner: Falls es möglich ist, alle Schulden zu tilgen, kann er im Anschluss an die Verwaltung sein Eigentum wieder übernehmen. Häufig sichert dies die weitere finanzielle Existenz.

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