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Zweckerklärung

Zur Besicherung von großen Krediten, meist bei Immobiliendarlehen, wird häufig eine Grundschuld vereinbart. Diese Sicherungsmethode ist abstrakt, das bedeutet, sie ist nicht grundsätzlich an eine Forderung gebunden. Theoretisch könnte also ein Grundschuldgläubiger die Versteigerung des Grundstücks veranlassen, obwohl gar kein Kredit besteht. Um dies zu verhindern, wird zusätzlich zum Darlehensvertrag und zur Grundschuld eine Zweckerklärung, auch Sicherungszweckerklärung genannt, erstellt. Diese ist als zusätzlicher Vertrag zu sehen. In ihr steht genau, für welche Forderung die Grundschuld eingetragen wird und unter welchen Umständen sie greift.

Allerdings gilt im Außenverhältnis dennoch die Grundschuld als Solche. Eine Zwangsvollstreckung wäre also zunächst dennoch möglich, lediglich im Innenverhältnis könnte der Schuldner dann Gegenforderungen geltend machen. Diese Art von Vertragsgestaltung wird fiduziarisch genannt.

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